11.
Belehrung der Parteyen.
Bey jeder Entscheidung des Gemeinde-Raths über Untergangs-Streitigkeiten müssen
die Parteyen darüber belehrt werden, daß diejenige, welche sich an das Oberamts-Gericht
wenden will, auf die eben bemerkte Weise ssch zu erklären habe; und es gehört zur
wesentlichen Form, daß diese Erklrung zu Protokoll bemerkt werde. 6
In demselben ist auch die Anzeige von der Appellation mit genauer Angabe des
Tages zu bemerken.
g. 12.
Weiteres Verfahren des Oberamts-Gerichts.
Sobald die Akten bey dem Oberamts-Gericht eingekommen sind, leitet es von selbst
die weitern Verhandlungen ein, und es hat dabey dieselben Regeln zu beobachten, welche
ihm hiernach für sein Verfahren in erster Instanz vorgeschrieben sind.
Von den Erkenntnissen des Oberamts-Gerichts, als Appellations-Gerichts,
findet auch, wie von seinen Erkenntnissen in der ersten Instanz, auf gleiche Weise
weitere Berufung an den Kreis-Gerichtshof Sgtatt.
Jedoch hat es dann bey dem Ausspruche des Lewtern in dritter Instanz, in jedem
Falle, ohne weiteren Appellations-Zug sein Verbleiben.
K #13.
2) Von geringfügigen Sachen.
JZu näherer Bezelchnung der geringfügigen Sachen (K. 3) wird hier bestimmt:
1. Als solche sind auch diejenigen Rechts-Sachen zu betrachten, welche zwar nach
A.5 und 6 eine untergängliche Verhandlung erfordern, dabri aber ihrer Natur nach
nicht nur eine bestimmte Schäbtung zulassen, sondern deren anerkannter Werth
auch die im F. 3 angegebenen Summen nicht übersteigk.
II. Durch die Geringfügigkeit des Objekrs wird die Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkeit
nur dann begründet, wenn solches nicht das ganze Vermögen einer Partey ausmacht.
Im letztern Falle ist die Sache in erster Instanz an das Oberamts-Gericht zu
bringen.
K. 11.
Form des Verfahrens.
Auch in geringsügigen Sachen ist ebenso, wie in Untergangs-Sachen, das Verfahren
des Gemeinde-Raths durchaus mündlich und überhaupt möglichst schnell, kurz und einfach.