Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Auch in diesem letztern Falle liegt der Orts-Obrigkeit ebenso, als wenn der Streit 
bepder Seits Gemeinde-Angehörige betrifft, die Vornahme eines Versuchs der Sühne ob. 
K. 18. 
Bepziehung von Mitgliedern des Gemeinde-Raths. 
Diesen Versuch macht in der Regel der Orts-Vorsteher allein. 
Es bleibt ihm aber unbenemmen, wegen besonderer Un##tnde den Sühne-Versüch 
in Gegenwarr des Gemeinde-Raths vorzunehmen, oder wenigstens einige Mitglieder des 
selben beyzuziehen. 
Auch jede der Parteyen selbst kann darauf antragen; und es ist biesem #a 
zu geben. 
K. 19. 
Kecusation. 
Eine Recusation des Friedens-Gerichts fnder nicht Sratt. 
· .Ic« 
Vorladung beyder Tbeile 
Der Orts-Vorsteher wird auf die Anmeldung des Klágers, wenn Reser nicht im 
Orte wohnt, und wenn zugleich die Umstände es zulassen, sogleich, ausserdem aber in der 
Regel innerhalb drey Tage eine perfönliche Zusammenstellung beyder Theile veranstalten. 
Die Parreyen haben auf diese Vorladung, wenn sle nicht erhebliche Entschuldigungs- 
Srände= für sich haben, persönlich zu erscheinen. 
Die Beyziehung von Beyständen bleibt ihnen unbenomen. 
K#1. 
Strafen de Ungebhorsamé. 
JFede Partey, welche ohne hinreichende Entschuldigung an dem bestimmten Termine 
bey dem Friedens-Gerichte nicht erscheint, bezahlt eine in die Gemeinde-Kasse fallende 
Strafe von dreyßig Kreuzern. 
Selbst wenn sie triftige, aber nicht vor dem Termine angezeigte Entschuldigungs- 
Gründe hat, muß sie den Gegner für die ZeitVersäumniß oder die durch ihre Schuld 
etwa vergeblich aufgewendeten Reise-Kosten entschädigen. 
Diese Bestimmungen finden auch gegen den auswärrigen Kläger Statt, welcher eine 
friedensrichterliche Verhandiung nachgesucht, und zu derselben sich gleichwohl nicht einge- 
funden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.