Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Jede-nh hat nicht nur der Orto-Vorstand dem Oberamts-Gerichte sogleich Bericht 
darüber zu erstatten; sondern es hat auch der Impetrank binnen vier und zwanzig Stunden 
bepm Oberamts-Gerichte wegen Rechtfertigung des Arrestes sch anzumelden. 
Ueber diese Obliegenheit ist der Imperram jedesmal auodrlicklich zu Protokoll zu be- 
lehren. 
Wi err sich niche innerhalb zwey Tage von Anlegung des Arrestes an, bey dem 
Orte-Vorsteher über jene Anmeldung vor dem Oberamts-Gerichte aus; so wird von er- 
sterem der Arrest sofort, und ohne Anrufung des Gegentheils, wieder gusgehoben. 
Finden bey der Arrest-Verfügung 8weifel Statt, welche eigentlich vor allen Dingen 
noch aufgeklärt werden sollten, es haftet aber zugleich sichtbar Gefahr auf! dem Verzuge; so 
erklärt der Orts-Vorsteher dem, welcher den Arrest nachsucht, daß der Arrest nur auf 
dessen Gefahr verhängt werde, und läßt denselben, wenn auch die Umstände im Augen- 
blicke die Leistung einer Caution nicht gestatten, wenigstens schrifelich für den Fall, wenm 
die Arrest-Verfügung vom Oberamts-Gericht als. unstatthaft erkannt werdrn sollte, sowohl 
in Beziehung auf den andern Theil, ale auf die Ors-Obrigkeit selbst, Entschädigung, 
versprechen. 
K. 32. 
Beweis zum ewigen Gedächtniß. 
Die Orts-Obrigkeit schreitet auf Verlangen einer Partey zur Aufnahme eines Bewei- 
ses zum ewigen Gedaͤchtnĩß boenn eine offenbare Gefahr vorhanden ist, daß ausserdem das 
in ihrem Bezirke befindliche Beweis-Mittel verloren gehen würdez wenn F. B. ein Zeuge 
dem Tode nahe ist. Ausser diesem Falle welsd dör Orts-Vorsteler vie Partey an den 
Oberamts-Richter, 
Die Aufnahme eines sölchen Beweises. geschieht in jedem Fa alle unter Beyziehnng von 
gwet Urkunds- Personen; auch wird dabey ebenso, wie in dem ordentlichen Prozeß, ver- 
fahren. 
+ . 
Vorkebru ngen gegen Ansbrüche von Selbst-Hülfe. 
Endlich hat jede Orts-Obrigkeit, als salche, das Recht und die Pflicht, bev allen, 
auch ausser ihrer Competen# liegenden Rechts-Streitigkeiten, da, wo Gefahr auf dem Ver- 
zughaftet, dur ongemessene Vorkehrungen den Ausbruͤchen der Selbsti Huͤlfe uvorzukom 
men der biest ben zu unterdrücken. 
Diese polizchlichen Vorkehrungen. sind jedoch den Parteyen bet' dem gerichtlichen Ver-
	        
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