29
Wir bestimmen nun noch weiter, wie folgt:
1. Diese Straf-Befugniß darf die Orts-Obrigkeit auch in Absicht auf die ihr zustehende
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen streitigen und nichtstreitigen Rechts-
Sachen ausüben.
Hiergeht jedoch der Rekurs von den durch die Orts-Obrigkeit angesetzten Stra-
sen, nicht wie von den vorhin angeführten Straf-Erbenntnissen derselben an den Ober-
amtmann, sondern an das Oberamts-Gericht.
II. Geringere wörtliche, oder thaͤtliche Injurien-Sachen, welche bei der Orts-Obrig=
keit angebracht werden, können von ihr gleichfalls mit den eben angesuͤhrten Strafen
abgewandelt werden.
Auf Abbitte, Ehren-Erklaͤrung und Widerruf, kann die Orts-Obrigkeit nicht
erkennen.
Beschwerden uͤber groͤbere Injurien werden im Zweifel nach der im Edikt uͤber
bie Oberamts-Verfassung K. u und 36gegebenen Regel an den Oberamtmannverwiesen.
Ebenso gehr der Rekurshier an den Oberamtmann, wenn nicht der Straf-Ansatz
mit einer solchen Verhandlung der Orts-Obrigkeit zusammenhängt, worüber in der
Haupt-Sache Rekurs an das Oberamts-Gericht ergriffen wird; in welchem Falle die-
ses auch über den Straf-Ansaß zu erkennen hat.
III. Auch alle nach der gegenwärtigen Verordnung von der Orts-Obrigkeit angesetzten
Geld-Scrafen werden der Gemeinde-Kasse verrechnet.
. 4.
Rekurs an das Oberamts--Gericht.
Will der Gestrafte in den Fällen I und li (F. 4% Rekurs an das Oberamte-
Gericht ergreifen; sommuß dieß ebenso, wie in Ansehung des Rekurses an das Oberamt
im Edikt über die Gemeinde-Verfassung K. 15 bestimmt ist, innerhalb vier Wochengesche-
hen. Dieser Rekurs hat, mit der gleichen Beschränkung, Suspensiv-Kraft.
Der Rekurrent wird vom Oberamts-Gerichte vernommen; es wird über seine Be-
schwerde Bericht mit den Akten dem Gemeinde-Rath abgefordert, und dann über die Be-
schwerde auf die gleiche Weise, wie über jeden andern Streit= Gegenstand, bey dem Ober-
amts-Gerichte erkannt.
Das Oberamts-Gericht ist berechtigt, auch im Widerspruch mit der Orts-Obrigkeir,
die von dieser angesetzte Strafe aufzuhebenz aber auch solche innerhalb der Grenze seiner
eigenen Straf-Gewalt zu verschärfen.