Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

K. 41. 
2) Oberamts--Richter. 
Der Oberamts-Richter wird aus der Zahl geprüfter Rechts-Gelehrten, auf die 
Vorschläge der betreffenden Kreis-Gerichtshöfe und den darüber erstatteten Vortrag des 
Justiz-Ministers von Uns ernanut. 
Erstehr an der Spitze der Rechts-Verwaltung des ganzen Oberamts- Bezirkes. 
In Beziehung auf alle, die Rechts-Pflege betreffenden Gegenstände sind ihm nicht 
nur der Aktuar und die Beysiter des Oberamts-Gerichts; sondern auch die Gerichts- 
Rotarien, die Gemeinde-Räthe und die Gesundheits-Beamten untergeordnet. 
Von allen bürgerlichen Prezessen, welche vor den Oberamts-Gerichten ver- 
handelt werden, liegt vorzüglich ihm die Leitungob; und bey den Berathschlagungen über 
die Entscheidung hat er dem Gerichte den Vortrag zu erstatten. 
Er führt Aufsccht über die den Orts-Obrigkeiten anvertrame Rechts-Pfllege; 
besonders über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechts-Sachen. 
Unter seiner Leitung hat die Orts-Obrigkeit wegen liquider Forderungen Rechts- 
Hülfe zu verschaffen. 
Auch hat er über alle Straf-Fälle, welche nicht zur Competenz der administrati- 
ven Stellen gehören, wenigstens die Untersuchung zu führen. 
Die Sorge für die Vollziehung der von den Oberamts-Gerichten oder von den 
böheren Gerichtshöfen erkannten Strafen liegt dem Oberamts-Richter ebenfalls ob. 
Die Ehe-Sachen betreffend; so gehören solche zwar auch zu dem eigenthämlichen 
Geschäfts-Kreise des Oberamts-Richters. In Rücksicht auf das Macs seiner übrigen 
Geschäfte, wollen Wir ihn jedoch vor der Hand davon entbinden, und es dabey belassen, 
dast Ehe-Sachen, wie bisher, von dem Oberamtmann in Gemeinschaft mit dem 
Dekan behandelt werden. 
Diesemnach steht der Oberamts-Richter dermalen in Absicht auf den ganzen Umfang 
seiner amtlichen Obliegenheiten unmittelbar unter dem Kreis-Gerichtshofe; an diesen 
richtet er seine Anfragen und Berichte, und erhält von demselben Belehrungen und Wei- 
sungen. 
Seine Besoldung und Entschädigung für amtlichen Aufwand ist durch Unser Edikt 
Nro. V. bestimmt. 
K. 45. 
) Gerichts-Aktnar. » 
Der Gerichts-Aktuar, welcher inskünftige ebenso, wie der Oberamts-Richter,
	        
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