8 21. Polizeivorschriften, welche bestehende Gebäude betreffen. 165
auf Grund des § 10 II, 17 A.L. R. oder des Polizeiverwaltungsgesetzes
hinterher verändert werden muß.
Allgemein pflegt vorgeschrieben zu werden, daß Gebäude an
Straßen und öffentlichen Plätzen sich stets in einem der betreffenden
Baupolizeiordnung entsprechenden baulichen Zustande befinden
müssen, daß gänzlich baufällige Gebäude zu beseitigen, solche,
welche Gefahren herbeiführen können, zu repariren sind #).
Spezielle Bestimmungen sind folgende:
I. Polizeiverordnungen verbieten die Anbringung von Ofenklappen
und ordnen die Beseitigung vorhandener an. So hat die Polizeidirektion
zu Stettin am 1. IV. 1884 verordnet?), daß bei Heizöfen in bewohnten
oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen Verschlußvorrichtungen
in den zur Ableitung der Feuergase bestimmten Kanälen
in Zukunft nicht mehr angebracht werden dürfen, und wo sie bestehen,
bis zum 1. VII. 1885 beseitigt werden müssen).
Die Gültigkeit einer solchen Verordnung unterliegt keinem Zweifel.
Die Ofenklappe kann nicht nur eine Kohlenoxydvergiftung herbeiführen,
sondern hat dies auch oft genug gethan, und da die Mehrzahl der Hausbesitzer
freiwillig niemals Kosten aufwenden wird, um Anlagen zu beseitigen,
deren Vorhandensein ihnen keinen Nachtheil bereitet, so muß sie
eben dazu gezwungen werden. Das Polizeiverwaltungsgesetz bezeichnet
die Sorge für Leben und Gesundheit und die Fürsorge gegen gemeingefährliche
Handlungen ausdrücklich als Gegenstand ortspolizeilicher Vorschriften,
und die Anbringung einer Ofenklappe sowohl wie ihre Nichtbeseitigung
ist eine lebens= und gemeingefährliche Handlung.
Kammergericht, Oberverwaltungsgericht und Reichsgericht stehen auf
demselben Standpunkt. Das Kammergericht!) hebt mit Recht hervor,
daß das Eigenthumsrecht nicht in einer Leben und Gesundheit gefährdenden
Weise ausgeübt werden dürfe, und daß Art. 9 Verf. Urk. dem
Erlasse solcher polizeilichen Vorschriften nicht entgegenstehe. Das Landgericht
Berlin I hatte die betreffende Verordnung — es war die später
1) Vgl. Baupolizeiordn. für Halle a S. vom 10. IV. 89 (v. Holly a. a. O.
S. 125).
2) Held, Polizeiverordnungen der Stadt Stettin 1893, S. 87.
3) Vgl. auch Baupolizeiordn. für den Regierungsbezirk Bromberg vom 6. II. 82
8 25 (außerord. Beil. zu Nr. 7, A. Bl. 1882), Verordn. des Regierungspräs. zu Potsdam
vom 23. X. 86 (A.Bl. S. 491).
) Entsch. vom 7. XI. 81 (Verwaltungsbl. Bd. 3, S. 55), 10. XI. 81 (dafs.
Bd. 4, S. 326).