Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  21.  Polizeivorschriften,  welche  bestehende  Gebäude  betreffen.  165

auf  Grund  des  §  10  II,  17  A.L.  R.  oder  des  Polizeiverwaltungsgesetzes
hinterher  verändert  werden  muß.

Allgemein  pflegt  vorgeschrieben  zu  werden,  daß  Gebäude  an
Straßen  und  öffentlichen  Plätzen  sich  stets  in  einem  der  betreffenden
Baupolizeiordnung  entsprechenden  baulichen  Zustande  befinden
  müssen,  daß  gänzlich  baufällige  Gebäude  zu  beseitigen,  solche,
welche  Gefahren  herbeiführen  können,  zu  repariren  sind  #).

Spezielle  Bestimmungen  sind  folgende:

I.  Polizeiverordnungen  verbieten  die  Anbringung  von  Ofenklappen
und  ordnen  die  Beseitigung  vorhandener  an.  So  hat  die  Polizeidirektion
zu  Stettin  am  1.  IV.  1884  verordnet?),  daß  bei  Heizöfen  in  bewohnten
oder  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten  Räumen  Verschlußvorrichtungen
  in  den  zur  Ableitung  der  Feuergase  bestimmten  Kanälen
  in  Zukunft  nicht  mehr  angebracht  werden  dürfen,  und  wo  sie  bestehen,
  bis  zum  1.  VII.  1885  beseitigt  werden  müssen).

Die  Gültigkeit  einer  solchen  Verordnung  unterliegt  keinem  Zweifel.
Die  Ofenklappe  kann  nicht  nur  eine  Kohlenoxydvergiftung  herbeiführen,
sondern  hat  dies  auch  oft  genug  gethan,  und  da  die  Mehrzahl  der  Hausbesitzer
  freiwillig  niemals  Kosten  aufwenden  wird,  um  Anlagen  zu  beseitigen,
  deren  Vorhandensein  ihnen  keinen  Nachtheil  bereitet,  so  muß  sie
eben  dazu  gezwungen  werden.  Das  Polizeiverwaltungsgesetz  bezeichnet
die  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit  und  die  Fürsorge  gegen  gemeingefährliche
  Handlungen  ausdrücklich  als  Gegenstand  ortspolizeilicher  Vorschriften,
  und  die  Anbringung  einer  Ofenklappe  sowohl  wie  ihre  Nichtbeseitigung
  ist  eine  lebens=  und  gemeingefährliche  Handlung.

Kammergericht,  Oberverwaltungsgericht  und  Reichsgericht  stehen  auf
demselben  Standpunkt.  Das  Kammergericht!)  hebt  mit  Recht  hervor,
daß  das  Eigenthumsrecht  nicht  in  einer  Leben  und  Gesundheit  gefährdenden
  Weise  ausgeübt  werden  dürfe,  und  daß  Art.  9  Verf.  Urk.  dem
Erlasse  solcher  polizeilichen  Vorschriften  nicht  entgegenstehe.  Das  Landgericht
  Berlin  I  hatte  die  betreffende  Verordnung  —  es  war  die  später

1)  Vgl.  Baupolizeiordn.  für  Halle  a  S.  vom  10.  IV.  89  (v.  Holly  a.  a.  O.
S.  125).

2)  Held,  Polizeiverordnungen  der  Stadt  Stettin  1893,  S.  87.

3)  Vgl.  auch  Baupolizeiordn.  für  den  Regierungsbezirk  Bromberg  vom  6.  II.  82
8  25  (außerord.  Beil.  zu  Nr.  7,  A.  Bl.  1882),  Verordn.  des  Regierungspräs.  zu  Potsdam
  vom  23.  X.  86  (A.Bl.  S.  491).

)  Entsch.  vom  7.  XI.  81  (Verwaltungsbl.  Bd.  3,  S.  55),  10.  XI.  81  (dafs.
Bd.  4,  S.  326).