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nothwendig Rechts-Gelehrter seyn mut, wird von dem betreffenden Kreis-Gerichtshofe
vorgeschlagen, und von Uns auf den Bericht des Justiz-Ministers ernannt.
Beyallen Verhandlungen, welche ein vollständig besetztes Gericht voraussetzen, hat
der Gerichts-Aktuar das Protokoll zu führen; erhat sich der Verfassung von Akten-Aus-
zügen, von Relationen und von andern Aufsähen, welche ihm der Oberamts-Richter über-
trägt, zu unterzièhen; auch #ist dieser in Verhinderungs-Fällen berechrigt, dem Aktuar,
jedoch unter seiner steten Aufsicht, die Instruirung minderwichtiger Criminal= und Eivil-
Prozesse zu überlässen-
Die Besergung dei Registratur liegt dem Aktuar ebenfalls ob.
Er ist der gesetzliche Stell= Vertreter des Oberamts-Richters.
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3) Gerichts-Beysitzer.
Anzahl — Wéhl.
Jedes Oberamts-Gericht hat (ausser dem Gerichts-Rotur der Oberamts= Stadt)
zwoͤlf ordentliche Gerichts Beysitzer.
Diese Beysitzer werden
1. jetzt uͤberall neu gewaͤhlt.
II. Die Wahl geschieht sowohl jetzt als fuͤr die Zukunft durch die Amts-Versammlung
unter dem Vorsitze des Oberamtmanns.
II. Wahlfähig find nicht wur die Mitglieder des Stade-Rathes, und des Pädtischen
Börger-Ausschusses;z sondern auch alle Einwohner der Oberamts. Stadt, welche die
zu einem Mitgliede beyder Colleglen erforderlichen Eigenschaften haben.
Vuch bloße Ehren-Bürger sind wählbar, und Verwandtschafts-Verhältnisse
dürfeit Key der Wahlfelbst niche beachter werden.
Die Amts-Versammlung hat ssch zu bemühen, das Gericht mit den tüchtigsten
und einsschesvollesten Männern aus allen Ständen, wolche sich in der Oberamts-
Scade sinden, zu beseten.
IV. Die Wahl geschieht je auf zwey Jahre; jedoch können nach dieser Zeit dieselben
Irdividuen wieder gewählt werden.
(WV. Die erste Wählt können von sich ablehnen:
1) Der Orts-Vorsteher;
a) der Stadt-Pfleger;
5) der Ober-Amts-Pflegerz
4) die bloßen Ehren-Bürger.