Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

— 
nothwendig Rechts-Gelehrter seyn mut, wird von dem betreffenden Kreis-Gerichtshofe 
vorgeschlagen, und von Uns auf den Bericht des Justiz-Ministers ernannt. 
Beyallen Verhandlungen, welche ein vollständig besetztes Gericht voraussetzen, hat 
der Gerichts-Aktuar das Protokoll zu führen; erhat sich der Verfassung von Akten-Aus- 
zügen, von Relationen und von andern Aufsähen, welche ihm der Oberamts-Richter über- 
trägt, zu unterzièhen; auch #ist dieser in Verhinderungs-Fällen berechrigt, dem Aktuar, 
jedoch unter seiner steten Aufsicht, die Instruirung minderwichtiger Criminal= und Eivil- 
Prozesse zu überlässen- 
Die Besergung dei Registratur liegt dem Aktuar ebenfalls ob. 
Er ist der gesetzliche Stell= Vertreter des Oberamts-Richters. 
. 46. 
3) Gerichts-Beysitzer. 
Anzahl — Wéhl. 
Jedes Oberamts-Gericht hat (ausser dem Gerichts-Rotur der Oberamts= Stadt) 
zwoͤlf ordentliche Gerichts Beysitzer. 
Diese Beysitzer werden 
1. jetzt uͤberall neu gewaͤhlt. 
II. Die Wahl geschieht sowohl jetzt als fuͤr die Zukunft durch die Amts-Versammlung 
unter dem Vorsitze des Oberamtmanns. 
II. Wahlfähig find nicht wur die Mitglieder des Stade-Rathes, und des Pädtischen 
Börger-Ausschusses;z sondern auch alle Einwohner der Oberamts. Stadt, welche die 
zu einem Mitgliede beyder Colleglen erforderlichen Eigenschaften haben. 
Vuch bloße Ehren-Bürger sind wählbar, und Verwandtschafts-Verhältnisse 
dürfeit Key der Wahlfelbst niche beachter werden. 
Die Amts-Versammlung hat ssch zu bemühen, das Gericht mit den tüchtigsten 
und einsschesvollesten Männern aus allen Ständen, wolche sich in der Oberamts- 
Scade sinden, zu beseten. 
IV. Die Wahl geschieht je auf zwey Jahre; jedoch können nach dieser Zeit dieselben 
Irdividuen wieder gewählt werden. 
(WV. Die erste Wählt können von sich ablehnen: 
1) Der Orts-Vorsteher; 
a) der Stadt-Pfleger; 
5) der Ober-Amts-Pflegerz 
4) die bloßen Ehren-Bürger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.