Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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sonderen  Abschnitt  (Bonitirungsabschnitt).  Die  Grenzen  dieser  Abschnitte  sind  unmittelbar
  nach  erfolgter  Ermittlung  mit  Pfählen  zu  bezeichnen  und  von  dem  Feldmesser
auf  die  alten  Grenzen  einzumessen.  Das  Ergebniß  hat  derselbe  mit  Bleistift  in  die
Bonitirungsbroullions,  d.  h.  in  Kanzleiformat  gefertigte  Pauskopien  des  Situationsplans
einzutragen  und  zu  Hause  mit  grüner  Farbe  einzuzeichnen.  Diese  Einzeichnung  ist  von
den  übrigen  Mitgliedern  der  Vollzugskommission  zu  prüfen  und  auf  den  Broullions
gleichfalls  zu  unterzeichnen.

Hierauf  sind  die  Bonitirungsgrenzen  von  dem  Feldmesser  auf  Grund  der  Vermessungsergebnisse
  in  den  Situationsplan  mit  grüner  Farbe  maßstäblich  einzuzeichnen;
auch  sind  die  Klassenziffern  beizuschreiben.

Bei  Zweifeln,  in  welche  Klasse  der  eine  oder  andere  Boden  einzuschätzen  ist,  hat
stets  eine  Vergleichung  mit  den  Klassenmustern  (§.  31)  zu  erfolgen.

Abänderungen,  welche  etwa  später  infolge  von  Einwendungen  (Art.  31  des  Gesetzes)
vorgenommen  werden  müssen,  dürfen  nicht  radirt  werden,  sondern  es  sind  die  ungültigen
Linien  zu  durchstreichen.

g.  34.
Besondere  Rücksichten  bei  der  Einschätzung  in  die  Klassen.

Bei  der  Einschätzung  des  Bereinigungsfelds  in  die  einzelnen  Klassen  sind  neben  der
in  §.  32  bezeichneten  Beschaffenheit  desselben  den  besonderen  Verhältnissen  des  einzelnen
Falls  entsprechend  auch  diejenigen  Momente  zu  berücksichtigen,  welche,  abgesehen  von  den
in  §.  32  aufgeführten,  auf  den  gemeinen  Werth  der  einzelnen  Grundstücke  Einfluß  haben.
Infolge  hievon  kann  es  geboten  sein,  einzelne  Flächen  trotz  der  Uebereinstimmung  der
Böden  mit  den  Klassenmustern  in  höhere  oder  niedere  Klassen  einzutheilen.  Diese  Momente
  können  sowohl  solche  sein,  welche  einen  unmittelbaren  Einfluß  auf  die  Ertragsfähigkeit
  der  Böden  ausüben,  als  auch  andere,  wie  z.  B.  Lage  zum  Ort,  bisherige  Zugänglichkeit
  rc.

Als  örtliche  Einflüsse,  welche  geeignet  sind,  die  Ertragsfähigkeit  dauernd  zu  vermindern,
  können  beispielsweise  bezeichnet  werden:  zeitweise  Ueberschwemmungen,  das  Auftreten
von  Hungerquellen  oder  stauender  Nässe,  die  häufige  Wiederkehr  von  Pilzkrankheiten
(Mehlthau  und  dergl.);  häufige  Beschädigung  der  Feldfrüchte  durch  Hagelschlag,  Frost
und  Dürre,  Wild  und  Hühner;  die  Lage  an  einem  Waldrand  oder  an  Baumpflanzungen,