Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

. 68. 
Beschränkung der Ferien. 
Alle im Landrechte Th. 1. Tit. :3 bestimmten Ferien sind, mit Ausnahme der Sonn- 
Fest= und Feyertage, aufgehoben. 
Jedoch istbey Bestimmung der Termine für die Parteyen auf dringende Feld-Geschäfte 
und andere ökonomische Verhinderungen, welcheben denselben. eintreten, Räcksicht zu nehmen. 
#K. 69. 
Berechnung= der Termine. 
Diejenigen Termine, welche nicht das persönliche Erscheinen der Partey vor Gericht 
bezwecken, sind nicht von Moment zu Moment, sondern von Tag zu Tag zu berechnen,so 
daß der Tag der Insinnation der richterlichen Auflage nicht gezählt wird. Mit dem nächst- 
folgenden Tage beginnt der Lauf der Frist, welcher sodann durch die in den festgesetzten 
Zeitraum fallenden. Sonn-Fest-oder Feyer-Tage nicht unterbrochen wird. 
Um jeden Zweifel bey der Berechnung zu entfernen, haben die Gerichte auch diese 
Fristen nicht nach Monaten oder Wochen, sondern stets nach Tagen zu bestimmen. 
Ist hingegen eine Tagfahrt anberaumt, an welcher die Parteyen odereine vonihnen 
sich vor Gericht einzufinden haben, so ist es zwar Pflicht derselben, zu der in der Ladung 
auegedrückten. Stunde einzutreffen; jedoch trifft sie im Falle eines längeren Ausbleibens der 
angedrohse besondere Rechts-Nachtheil nur dann, wenn sie bis zur Mittags-Stunde 
C(zwolf Uhr)des bestimmten Tages nicht erschienen ist. 
Sollfe ausserordentlicherweise eine solche Verhandlung auf die Zeit des Nachmittages 
verlegt werden; sobleibt dem Richter überlassen, diejenige Stunde in der Ladung auszu- 
drücken, an welcher gegen den Nichterscheinenden jenes Präjudiz eintritt. 
#. 70. 
4) Mündliches Verfahren. Regel. 
Das ganze Verfahren ist, mit den in der Folge bemerkten Ausnahmen, mündlich. 
Ueber alle Verhandlungen werden jedoch genaue Protokolle geführt, welche jedesmal 
kon den Parteyen, ihren Fürsprechern oder andern abgehörten Personen und von allen bey 
der Verhandlung anwesenden Gerichts-Mitgliedern unterzeichnet werden. 
Für jede Rechts-Sache werden diese Protokolle besonders angelegt. 
Ihr wesentlicher Inhalt beschränkt sich auf Darskellung der faktischen Verhältnisse und 
der Gesuche der Parteyen.
	        
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