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5) Thatsachen, worauf weder die Angaben der Parteyen, noch der Zusammenhang der
Sache, noch der Inhalr der Urkunden oder Zeugen-Aussagen, noch seine an der-
wärtigen amtlichen Kenntnisse führen, sondern die blos in seiner Privat,
Wissenschaft beruhen, als Gegenstände der Instruktion nicht aufstellen.
Ebenso darf
6) ohne Vorwissen der Partepen nichts in die Gerichts-Akten aufgenommen wer-
den. Ja
7) selbst über jeden in den Akten liegenden faktischen Umstand, auf welchen die
Entscheldung gegen eine Partep gebaut werden soll, muß diese nothwendig vor-
her gehoͤgt werden.
Endlich
8) darf das Gericht in seinem Erkenntnisse nie uͤber die erklaͤrte oder vermuthete
Absicht der Parteyen hinausgehen. Entsteht Zweifel, wie weit die Intention der
Parteyen gehe? ob z. B. Kinder erster Ehe, weche einen ihrem Stief-Ascendenten
verschafften Voraus anfechten, nur die Aufhebung desselben bezwecken, oder ob sie
solchen privatsv für sich verlangen 7 so sind sie über ihre hypothetischen Befugnisse
auf eine schickliche Weise zu belehren, und zu einer bestimmten Erklérung ihrer Ab-
sicht zu veranlassen.
S. 79.
3) Anwesenheit beyder Theile. — Einsicht und Mittheilung der Akten.
Die Verhandlungen gehen, insoweit nicht in der Folge das Gegentheil im Einzelnen
bestimmt vorgeschrieben ist, in Anwesenheit beyder Theile vor.
Den Parteyen soll ferner zu jeder Zeit vollständige Einsicht der bey Gericht eröffneten
Akten (F. 119) verstattet, und auf ihr Verlangen sollen ihnen von allen Abten-Stücken
Abschriften ertheilt werden.
Auch hat der Richter ungebeten von allen seinen Verfügungen sters bepde Theile in
Kenmtniß zu seßen.
5. 80o. ·
9) Zurückweisung auf frühere Gesetze und den Gerichts-Gebrauch.
Ueberhaupt sollen, ausser den in diesem Edikte ausgezeichneten Eigenthuͤmlichkeiten des
Verfahrens, bis zu Erscheinung der neuen Gerichts-Ordnung, die bisher durch die Gesetze
oder den Gerichts= Gebrauch bey Unsern Gerichten eingeführten Grundsätze bepbehalten
werden.