Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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.  81.
b)  Im  Besondern.
)  An  bringung  der  Klage.

Jeder,  welcher  bey  einem  Oberamts-Gerichte  eine  Klage  anbringen  will,  muß  sich,  in
so  fern  er  nach  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  I.  Kap.  3.  K.  17  verbunden  ist,  zuerst
an  ein  Friedens-Gerlcht  sich  zu  wenden,  zuvsrderst  darüber  ausweisen,  daß  er  dieses  vergeblich
  gerhan  habe.

"F  #.  B82.
Schriftliche  ober  möndliche  Geschichts-Erzählung.

Obschon  nach  der  Regel  des  jeßt  vorgeschriebenen  Verfahrens  alles  mündlich  verhandelt
  werden  soll;  so  soll  es  doch  in  die  Willkühr  des  Klägers  gestellt  seyn,  ob  er  die
Geschichte  seiner  Rechts-Sache  mündlich  oder  schriftlich  vortragen  will.

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Fortsetzung.
Der  Richter  selbst  kann  den  Kläger  zu  Bepbringung  einer  schriftlichen  Geschichts-Erzählung
  auffordern,  wenn  das  Faktum  sehr  verwickelt  oder  der  Vortrag  des  Klägers
so  dunkel  ist,  daß  er  dadurch  nicht  die  nöthige  Aufklaͤrung  erhaͤlt.

.  B84.
Fortsetzung.
Mirderschriftlichen  Geschichts-Erzählung  kann  zwar  die  Bestimmung  des  Anspruchs
des  Klágers  verbunden  werden,  aber  eine  Rechts-Ausführung  ist  hier  nicht  zuläßig.

K.  85.
Fortsetzung.

In  jedem  Falle  hat  der  Richter  den  Kläger  über  dessen  Ansprüche  und  die  Thatsachen,
worauf  er  solche  gründet,  noch  einzeln  mündlich  zu  vernehmen.

Der  Richter  hat  hiebepy  besonders  alles,  was  ihm  in  der  schrifrlichen  Darstellung  gekünstelt
  zu  seyn  seheint,  durch  den  Kläger  einfach  vortragen;  das  Dunkele  oder  Zweydeutige
erläutern,  und  das  Unvollständige  oder  Mangelhafte  ergänzen  zu  lassen.

Tuch  hat  er  den  Kläger  vorläufig  über  die  Mittel  zu  vernehmen,  wodurch  derfelbe
die  Wahrheit  der  behaupteten  Thatsachen,  wenn  solche  geläugnet  würden,  nachzuweisen  im
Stande  wére.