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. 81.
b) Im Besondern.
) An bringung der Klage.
Jeder, welcher bey einem Oberamts-Gerichte eine Klage anbringen will, muß sich, in
so fern er nach den Bestimmungen des Abschnitts I. Kap. 3. K. 17 verbunden ist, zuerst
an ein Friedens-Gerlcht sich zu wenden, zuvsrderst darüber ausweisen, daß er dieses vergeblich
gerhan habe.
"F #. B82.
Schriftliche ober möndliche Geschichts-Erzählung.
Obschon nach der Regel des jeßt vorgeschriebenen Verfahrens alles mündlich verhandelt
werden soll; so soll es doch in die Willkühr des Klägers gestellt seyn, ob er die
Geschichte seiner Rechts-Sache mündlich oder schriftlich vortragen will.
ti
Fortsetzung.
Der Richter selbst kann den Kläger zu Bepbringung einer schriftlichen Geschichts-Erzählung
auffordern, wenn das Faktum sehr verwickelt oder der Vortrag des Klägers
so dunkel ist, daß er dadurch nicht die nöthige Aufklaͤrung erhaͤlt.
. B84.
Fortsetzung.
Mirderschriftlichen Geschichts-Erzählung kann zwar die Bestimmung des Anspruchs
des Klágers verbunden werden, aber eine Rechts-Ausführung ist hier nicht zuläßig.
K. 85.
Fortsetzung.
In jedem Falle hat der Richter den Kläger über dessen Ansprüche und die Thatsachen,
worauf er solche gründet, noch einzeln mündlich zu vernehmen.
Der Richter hat hiebepy besonders alles, was ihm in der schrifrlichen Darstellung gekünstelt
zu seyn seheint, durch den Kläger einfach vortragen; das Dunkele oder Zweydeutige
erläutern, und das Unvollständige oder Mangelhafte ergänzen zu lassen.
Tuch hat er den Kläger vorläufig über die Mittel zu vernehmen, wodurch derfelbe
die Wahrheit der behaupteten Thatsachen, wenn solche geläugnet würden, nachzuweisen im
Stande wére.