Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  111  —

Die  obigen  und  uͤberhaupt  alle  von  der  Gesellschaft  zu  erlassenden  Bekanntmachungen
  geschehen:

a)  zu  Danzig  in  dem  Intelligenzblatte  und  Regierungs-Amtsblatte,
b)  zu  Berlin  in  dem  Staatsanzeiger,
c)  zu  Stettin  in  der  Osiseezeitung.

Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  ist  der  Verwaltungsrath  befugt,  ein
anderes  in  dessen  Stelle  zu  besiimmen,  muß  jedoch  alsdann  die  Aktionaire
durch  eine  Bekanntmachung  in  den  forterscheinenden  Blatrern  davon  in  Kenntniß
  setzen.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  die  Bestimmung  über  die  Gesellschaftsblätter
  durch  eine  Verfügung  abzuändern,  welche  in  den  Amtsblättern  derjenigen
  Regierungen  zu  veröffentlichen  ist,  in  deren  Bezirke  diese  Blätter  erscheinen.



Artikel  36.

Die  Generalversammlung  kann  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes
außerordentlich  berufen  werden.  Der  Verwaltungsrath  hat  darüber  zu  entscheiden,
  ob  der  Gegenstand  der  Berufung  in  den  öffentlichen  Anzeigen  näher,
bezeichnet  werden  soll,  mit  Vorbehalt  des  Falles  des  Artikels  43.

Wenn  es  sich  um  Statutenänderungen  oder  um  Vermehrung  des  Aktien-Kapitals
  innerhalb  des  umn  Artikel  10.  vorgesehenen  Maximums  handelt,  ist
dieser  Gegenstand  der  anberaumten  Generalversammlung  in  den  öffentlichen
Anzeigen  bekannt  zu  machen.

Jedenfalls  muß  die  Anzeige  enthalten,  daß  die  Versammlung  eine  außerordentliche
  sei.  «

Artikel  37.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  führt  den  Vorsitz  sowohl  in
den  ordentlichen  als  außerordentlichen  Generalversammlungen.  Die  beiden
starksibetheiligten  anwesenden  Aktionaire  sind  Stimmzähler;  im  Falle  ihrer
Weigerung  die  beiden  zunächst  am  siärksten  Betheiligten  und  so  weiter,  bis
zur  Annahme.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  einem  Notar  aufgenommen,
  von  ihm,  dem  Vorsitzenden  und  den  beiden  Stimmzählern  vollzogen
  und  dann,  auf  Verlangen,  vom  Notar  zum  bffentlichen  Glauben  ausgefertigt.


Artikel  38.

Durch  ein  von  einem  Notar  auf  Grund  der  Protokolle  der  Gesellschaft,
sei  es  der  Generalversammlung,  sei  es  des  Verwaltungsrathes,  ausgestelltes
Attest  werden  die  Personen  des  Verwaltungsrathes  und  der  Rhedereidirektor
in  ihrer  Eigenschaft  und  zur  Ausübung  der  ihnen  beigelegten  Befugnisse  gegen
dritte  Personen  und  Behörden  legitimirt.

Artikel  39.
Die  Generalversammlungen  beschließen  über  die  ihnen  vorzulegenden
(Nr.  4351.)  15*  Rech-