Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Auch kann den Parteyen, wenn entweder in der ersten Antwort des Beklagten, oder 
in der Replik des Klaͤgers erhebliche neue Thatsachen vorkommen sollten, zur weiteren Er- 
klaͤrung des Klaͤgers in der Replik, oder des Beklagten in der Duplik auf Verlangen 
eine jedoch moͤglich beschraͤnkte Bedenkzeit nicht verweigert werden. 
. 99. 
6) Gegenüberstellung der Parteyen. 
Sind bepvde Theile über das gegenseitige Vorbringen einzeln gehört, so bemüht sich 
der Richter noch durch Gegenüberstellung derselben, den Widerspruch, in welchem sie sich 
etwa noch in Absicht auf erhebliche That-Sachen befinden, zu heben. 
. 100. 
7) Vergleichs-Versuch. 
So wie das Oberamts= Gericht keine Gelegenheit zu Ausgleichung des Streites un- 
benußzt lassen darf; so hat es besonders jebt, da ihm durch die bisherigen Verhandlungen 
eine Uebersicht über die Lage des Streites und eine Würdigung der gegenseitigen Ansprüche 
möglich gemacht werden mußte, den Versuch der Sühne zu veranstalten oder zu erneuern. 
K. #101. 
8) Uebersicht über die Streit-Verhältnisse. 
Mißlingt dieser Versuch; so muß der Richter eine zusammenhängende Geschichts-Er- 
zählung über die dem Rechts-Streite zu Grunde liegenden That-Sachen, so weit die Par- 
teyen darüber einig sind, entwerfen; die noch streitig gebliebenen Umstände besondersbemer- 
ken; und die erheblichen, welche durch Beweis noch näher auszumitteln sind, von den un- 
erheblichen absondern. 
Diese Uebersicht ist vor den bey der Verhandlung anwesenden Gerichts-Personen den 
Parteyen zur Anerkennung vorzulegen, und deren Bemerkungen darüber sind zu Protokoll 
zu nehmen. 
Solche macht die Grundlage des ganzen künftigen Verfahrens aus. 
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. 1032. 
9) Beweis-Verfahren. 
Obgleich der wahre undeigentliche Zweck der bisherigen Verhandlungen in Festse ung 
der Streit-Frage besteht, und dabey Verwickelungen, welche durch Einmischung fremd- 
artiger Gegenstände entstehen könnten, zu verhüten find; so gehört es doch nicht nur zu den
	        
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