1888
1889
8 1890
8 1891
8 1892
Erläuterungen
i) va 8 1784.
der Vormund ve !*t“ von dem Ort, an dem bisher er selbst
und das indet gewohnt haben. Dies ist ein in der Praxis sehr häufiger Fa
der „Entlassung“ aus § 1889, da in der Tat höchst wünschenswert ist, daß der
Vormund an demselben Orte wie das ihm anvertraute Mündel wohnt.
12) Ein Vormund z. B., der bei der Bestellung erst 55 Jahre alt war,
mittlerweile aber 60 Jahre alt geworden ist, kann jetzt gemäß 1889, 1786
Ziffer 2 seine wätlassunge „fort dern“. Gegen h der tlassung hat
der Vormund die Beschwer 2 386.
13) vgl. § 1681. — Bei ausgabe“ des Vermögens hat das Vormundschcftrgl
nicht aorn 145 durh Zwangsmittel, 1837) mitzuwirken,
sondern nur bei der „Rechnungslegung“ und deren „Abnahme“, vgl.
1890 atz 2, 1891, 1892,. und folgende Note 14. — Über das Vorrecht der
ündel und 2 i der“ letcaft der „Pflegebefohlenen“ im Konkurse des
Vormundes ·S ers) § 615 K
) Die -* zur —————¾¼v.— (Note 13) und zur Rechnungelegan
ist su tan /. 1890 für den Vormund dem Mündel gegenüber sestge.
legt. vgl. 88 259—261 Weigert sich der Vormund, so muß das Mündel
ihn verklagen. d99 nung“ braucht jedoch der Vormund dem Mündel
insoweit nicht noch be onde#r## #zu legen, als er schon — wozu er gemäß
§8 1840 ff. verpflichtet ist — dem ormundschaftsgericht Ten
Her gt hat. In jedem Falle hat der Vormund nach § 368 ein Recht auf
uittung W- die Herausgabe des Vermögens. Die Rechnung, die nach
Beendigung der Vormundschaft zu legen ist, nennt die gerichtliche raxis die
Schluhrechnoeos. im Gegensatze zu den Fruals wieder fehrenden echnungen
(vgl. § 1840). Die Foe ten des Vormundes aus § 1890 gehen auf
seine Er en über. as volljährig gewordene Mündel kann dem gewesenen
Vormunde die E chlußrechnung erlassen (das Nähere hierüber vgl.
Note 1 zu § 397) oder surr Erteilung einer Quittung erklären, daß alle Verpfrichtungen
des früeren Vormundes aus der Führung der Vormundschaft
eetilat! seien. Liegt eine solche Erklärung des gewesenenn Mündels dem
ormunde gegenüber vor * Ehn abe an das Vormund-Tchaftsgericht,
genügt Fr Vie it # der „Rechenschaftsablage“
auch jede weitere äig Vormundschaftsgerichts
und des Ge envorN7nns, Kea W##s es sind alsdann
die in §#§ 1891, 1892 dem envormunde und dem Vormundschaftsgericht
auferlegten Verpflichtungen gegenstandslos.
½ l. vorige Note und Noten 18, 19.
16) d. h. die Rechnung, die der Vormund nach § 1890 dem Mündel
abzulegen hat.
u!) nämlich dem Mündel, vgl. 8 260 #
18) In der Praxis spielt sich die Sache gewöhn nlich folgendermaßen ab:
Das Vormundschaftsgericht fordert (gemäß § 1840 in Vormun nach Be
endigung der Vormundschaft zur letzten Rechnu der „Schlußrechnung“
auf. Diese Scluprechnung hat in der Regels on vorher der Vormund
dem Gegenvormunde vorgelegt, oder das Gericht legt fie, “„•n
den Vormund handelnd, dem Eegenvormunde vor. Dann folgt nach § 1
Abs. 2 Vorladung der Beteiligten und zanhosst nh 815025
Verhandlung mit „Anerkenntnis“ der Richtigkeit der Rechnung seitens
des bisherigen Mündels.
10) vgl. Na 18. Erscheint das bisherige Mündel im sogen.
2%% rge-Termin wicht oder ver weigert es das Anerkenntnis der
Hlußrechnung, o ist die Sache für das Vormundschafts ericht
K edigt oll und Mündel können dann, ohne Mitwirkung des
Vormundschaftsgerichts, sich privatim irgendwie einigen, auch
über die Richtigkeit der Rechnung prozessieren u. dgl. pvgl. namentli
5—1. — Auch kann das gewesene volljährige Mündel auf „Vorung
und Verhandlung" gemäß § 1892 verzichten. Das Vormundschaftsgericht
muß jedoch auch in diesem Falle die letzte Rechnung
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