Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Richter dieselben selbst beyzuschaffen vermag; so hat er solche von Amtswegen zu be- 
nutzen. 
Jedoch sind dann diese Beweis-Mittel auch nicht als Produkte des Beweisfuͤh- 
rers zu betrachten, sondern dieser kann si ch gegen dieselben ebenso, als haͤtte er selbst den 
Richter gar nicht darauf aufmerksam gemacht, aller Einwendungen bedienen, und von ihm 
selbst kann die Herausgabe der angezeigten Urkunden nur unter den allgemeinen Bedingun- 
gen, unter welchen eine Partey der andern urkunden mitzutheilen hat, gefordert werden. 
K.#107. 
Fortsetzuns. 
In der Vernehmung von Zeugen und BLunstverständigen; in der Produktion 
und Rekognition von Urkunden; in der Einnehmung eines Augenscheins, hält sich der 
Oberamts-Richter allein an die wesentlichen gesetlichen Erfordernisse; und wenn gleich jede 
Partey die einzelnen Punkte, worüber die vorgeschlagenen JZeugen und Kunst-Verständigen 
gehört werden sollen, bezeichnen darf, so sind doch Artikel und besondere Fragstuͤcke in 
ihrer bisherigen Form unzulaͤßig. 
Auch wird kein förmlicher Rotel verfertigt. 
. 108. 
Besonders Einziehung des Beweises durch Zeugen. 
Findet. Beweis durch Zeugen Statt, so wird, wie bisher, eine Produttione= 
Tag fahrt anberaumt. 
Auf diese werden nicht nur die Zeugen selbst, sondern auch beyde Parteyen, auf die 
bisherige Weise vorgeladen. 
In der Ladung an die Parteyen werden die Zeugen, jedoch ohne Angabe der Punkte, 
wopüber sie gehört werden sollen, benannt. 
Finden. die Parteyen sich an dem Produktions- Tage ein; so werden sie zunaͤchst uͤber 
ihre etwaigen Einwendungen gegen die Personen der Zeus gen vernommen; worauf zur Ver- 
eidung der Letztern geschritten wird. 
Erscheinen aber auch die Parteyen nicht; so wird doch die Vereidung der Zeugen 
micht aufgehalten. 
Dif Ahhdrung derselben geht, nachdem sie vereidet sind, in jedem Fall in Abwesen- 
heit der Parteyen vor; jedoch werden tzeren Fuͤrsprecher oder Assistenten dabey zugelassen, 
welche aber verpflichtet sind, die Zeugen-Aussagen bis zur gerichtlichen Eröffnung geheim 
zu halten. 
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