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Irrthum, oder gar aus Chikane gefordert werde; so hat sie die Urkunde bennoch in dem
Fall herauszugeben, wenn das Editions-Gesuch auf einem anerkannten, ausschließ-
lichen oder gemeinschaftlichen Eigenthums-Rechte des Beweisführers beruhtr;
ausserdem hat sie, jedoch nur in solchen Fällen, in welchen schon nach den bisherigen
Grundsätzen eine Parteyihre eigenen Urkunden dem Gegentheile mitzutheilen hatte, das
Originaldem Oberamts-Richter, und, wenn der Gegentheil es verlangt, zugleich einem
von diesem erwählten Beysitzer des Oberamts= Gerichts vorzuzeigen. Diese haben, wenn
sie die Angaben des Inhabers richtig befinden, eine Registratur darüber aufzunehmen; das
Original demselben sofort zurückzugeben und über den Inhalt der Urkunde aufihren gelei-
steten Amts. Eid ein unverbrüchliches Stillschweigen zu beobachten.
Bestreitet endlich eine Partey ihre Verbindlichkeit zur Herausgabe einer
Urkunde; so wird hierüber durch einen vorläufigen Bescheid erkannt.
Wird ihr hierdurch die Herausgabe der Urkunde auferlegt; sie verweigert aber doch
solche beharrlich; so wird die Urkunde, wenn der Beweisführer eine Abschrift davon vor-
legen oder doch sonst den Inhalt derselben bestimmt angeben kann, als edirt und anerkannt
ang zaufserdem wird aber derselbenachumständen zum Erfüllungsoder Schäungs-
Eide zugelassen.
K. 112.
Fortsetzuns.
Ein Dritter, welcher in den Prozeß nicht mit verwickelt ist, ist zur Edition einer
Urkunde unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, unter welchen er die Ablegung
eines Zeugnisses nicht von sich ablehnen kann; namentlich, wenn ihm kein Nachcheil
daraus erwächst.
VPVerweigert er die Herausgabe der Urkunde; so wird gegen ihn, vor seinem ordentll-
chen Richter, ein auf den bisherigen Grundsähßen beruhendes, besonderes, jedoch möglichst
kurzes und summarisches Verfahren eingeleitet.
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Fortsetzung.
Sollen Haus-Bücher oder andere Dokumente, welche nur Stellenweise auf den gegen-
wiärtigen Streit sich beziehen, produzirt werden; so kann der Besitzer der Urkunde mit dem
Original einen Auszug in Ansehung der zur Sache gehdrigen Stelle, jedoch mit Beyfügung
des Eingangs, des Schlusses, des Datums und der Unterschrift zu den Akten geben, und