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3) nach der Regel des K. 66 der End-Entscheidung noch eine Liquidation über die
Größe der Forderung vorangehen muß.
II. Wird in einem der beyden ersten Fälle (Nr und 2) oder in demjenigen des vorherge-
henden & der Eid als zulßzig erkannt; so muß in Hinsicht auf die verschiedenen —.
einer Partepalsdann offen stehenden Wege ihr noch eine Erklárung unter dem Prajudiz
abgefordert werden, daß aufserdem der Eid als verweigert angenommen werde.
Bleibt eine Partey auch auf eine solche Aussorderung ungehorsamz; oder hatte
sieden Eid schon vorher bestimmt und unbedingt verweigertz so wird, insowelt
die End-Entscheidung von dem Eides-Antrag abhängt, sogleich das Haupt-Urtheil
unbedingt ausgesprochen; wennesnicht dannerst, nachdem die That-Umstände des
Eides-Antrags als anerkanm erscheinen, auf den Beweis der Einreden oder Repliken,
oder auf die Liquidation der Größe der Forderung ankommt.
III. Eventuell wird, unter der Voraussetzung, daß bei den Umständen des vorliegen-
den Rechts-Streits einer dieser letztern Fälle weder nach Abschwörung, noch nach Verwei-
gerungeines angetragenen Eides eintreten könne, das Haupt-Urtheilin folgenden Fällen
beygefügt: wenn
1) der vorldufig zu entscheidende Streit nur die Bestimmung der Form, in welcher
der Eid abgelegt werden soll, betrifft;
2) wenn der Delat zwar die Zuläßigkeit des Eides-Antrags bestreitet, aber zu des-
7 sen Annahmedoch fürden Fall, wenn dafür rechtskräftig erkannt werdensollte, sich
erbietet, und der Richter die Einwendungen gegen senen Antrag verwirft;
3) wenn der Deferent zu Abschwörung eines ihm zurückgeschobenen Eides ver-
bindlich erklärt;
4) wenn diese Zurückschiebung für unstatthaft erkannt;
5) wenn die Zurücknahme eines angetragenen oder zurückgeschobenen Eides ver-
worfen wird.
Kann auch
IV. in den Fällen Pet. I mit dem vorläufigen Bescheid über den Streit wegen eines
Eides-Autrags die End-Entscheidung weder bedingt noch unbedingt vereinigt werden;
so muß doch in der Folge die Abnahme des Eides selbst bis nach Aussprechung
dieser End-Entscheidung im Anstande bleiben; mithin die letztere, wenn sie diese Ab-
nahme voraussetzt, als eine bedingte ausgesprochen werden. (K. 147 und 154.)
Ebendeswegen geht auch jener Bescheid nicht in Rechts-Kraft über.
Wenn jedoch