Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

F.  15.
Abfassang  des  Erkenntisses.

Der  Oberamts-Richter  zieht  nach  der  Abstimmung  den  Beschluß,  und  faßt  dann  das
Erkenntniß  in  Absicht  auf  die  Haupt-Sache,  Zinsen,  Früchte  und  Kosten  mit  der  möglichsten
  Bestimmtheit  ab.

Offenbare  Streit-Sucht  wird  nicht  nur  mit  Verurtheilung  des  muthwilligen  Litiganten
  in  die  Kosten,  sondern  auch  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  mit  öffentlichen  Strafen
geahndet.

Bey  allen  Leistungen,  zu  welchen  der  Beklagte  verurtheilt  wird,  ist  zugleich  die  Zeit
zu  deren  Erfüllung  zu  bemerken.

Betrifft  der  Streit  mehrere  Punkte;  so  wird  in  Absicht  auf  jeden  bemerkt,  was  der
Beklagte  zu  leisten  habe;  oder  in  wie  fern  der  Anspruch  des  Klágers  verworfen  werde.

Kann  das  Gericht  nicht  über  alle  Streit-Punkte  gleichzeitig  entscheidend  erkennen;  so
werden  im  Erkenntniß  über  die  zur  Entscheidung  reifen  Punkte  die  andern  zur  weitern
Verhandlung  oder  zu  elnem  besondern  Verfahren  vorbehalten.

K#  6.
Fortsetzung.

Besondere  Bestimmung,  wenn  vorher  über  den  Besitz  eine  Verfügung

getroffen  war.

Stimmt  dieses  Haupt-Urtheil  mit  einer  vorldufigen  Verfügung  des  Richters
über  den  Besitz-Stand  (#.66)  nicht  überein;  so  muß  dieselbe  besonders  aufgehoben  werden;
  und  dann  hat  es  bey  dieser  Festsetzung,  bis  das  Erkenntniß  in  der  Hauptsache  rechtskräftig
  ist,  sein  Bewenden.

Ausser  diesem  Falle  wird  durch  das  Erkenntniß  selbst,  ehe  es  rechtsbräftig  itt,  an
dem  Besih-Stande  nichts  verändert.

.  ½½40.
Fortsetzun  g.
Wenn  auf  einen  Eid  erkannt  wird.

Wird  auf  einen  Ergänzungs=  oder  Reinigungs-Eid  erkannt;  so  ist  jedesmal  die  Folge
von  dessen  Ablegung  sowohl  als  von  der  Verweigerung  im  Erkenntnisse  bestimmt  auszudrücken;
  mithin  die  End-Entscheidung  sogleich  bedingt  auszusprechen.

Das  Gleiche  geschieht,  wenn  auf  einen  Schätzungs-Eid  erkann  wird.  (F.  121  u.  117.)
Und  wenn  auch  nach  den  Umständen  die  eventuelle  Vereinigung  der  End-Entscheidung

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