Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Beydes nach folgenden nähern Bestimmungen: 
I. bie Anzeige bey dem Oberamts-Gerichte bestehe 
1), in einer ganz einfachen schriftlichen oder mündlichen Erklärung, welche, sey es 
mit was für Worten, die Absicht ausdrückt, daß eine Partey gegen den Ausspruch 
des Oberamts-Gerichts an den höhern Richter sich wenden wolle. 
Enthält der Ausspruch mehrere Punkte, und die Partey findet sich nur durch 
Einen oder einige beschwert; so werden diese namentlich ausgedrückt. 
#) Diese Anzeige kann gemacht werden: 
a) durch die beschwerte Partey selbst; und zwar bey Frauens-Personen und Minder- 
jährigen mit oder ohne Beystand ihrer resp. Kriegsvögte oder Curatoren, aber 
auch durch dle bepden letztern allein; bevy Unmündigen und andern unter 
Curatel stehenden Personen aber durch deren Vermünder und Pffeger; 
b) durch denjenigen, durch welchen die Partey bep den bisherigen Verhandlungen 
überhaupt oder wenigstens bey der Eröffnung des Erkenntnisses vertreten war; 
D) durch eden vermutheten Sachwalter, wenn derselbe auch an der bisherigen Sereit- 
Verhandlung keinen Theil genommen hatte, und ohne Einlegung einer juratori- 
schen Caution; 
d) durch jeden Andern, welcher eine ganzeinfache Vollmacht entweder von der Par- 
tey selbst, oder einen der Lit,. a —c angeführten Stellvertreter vorweist. 
In allen diesen Fällen ist keine besondere Genehmigung des Prinzipals inner- 
halb der Nothfrist von fünfzehen Tagen nothwendig. 
Auch wollen Wir es vor der Hand beyder Bestimmung des Landrechts Th. 1 
Tit. 58 H. Im Fall dann u. s. w. bewenden lassen, daß, wenn das Urtheil 
einem Sachwalter eröffnet worden ist, der Prinzipal selbst noch innerhalb zehen 
Tage, nunmehr iunerhalb fünfzehen Tage, von der Zeit an, wo er den Inhalt 
des Urtheils erfährt, appelliren könne. 
Die Gerichte sind hierbey gehalten, sich über die jeder Partey selbst 
geschehene Insinuation des Erkenntnisses und die Zeit derselben zu ver- 
gewissern. 
3) Die Anzeige wird serner gemacht, entweder 
a) temwersammelten Oberamts-Gerichte, oder 
b) dem Oberamts-Richter allein, oder auch 
c dem Oberamts-Gerichts Abtuar allein.
	        
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