Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Wird  die  Appellations-Anzeige  schriftlich  gemacht;  sbstes  ganz  gleichgültig,
ob  sie  an  das  Gericht,  oder  an  den  Oberamts-Richrer  ober  den  Aktuar  gerichter
wird.  Die  Appellation  ist  in  allen  drey  Fällen  auf  ganz  gleiche  Weise  gülrig,
wenn  die  Anzeige  innerhalb  der  fünfzehen  Tage  nur  entweder  dem  Oberamts-Richter
  oder  dem  Aktuar  eingehändigt  wird.

N.  Wegen  Auswirkung  der  Akten  hat  der  Appellant  durchaus  keine

Förmlichkeiten  zu  beobachten.

So  wie  aber  dem  Oberamts-Richter  die  Ergreifung  der  Appellation  angezeigt
ist,  so  hat  er  selbst  die  appellirende  Partey  zu  einer  Erklärung  auszufordern,  von
welchen  Akten-Stücken  sie  zum  Behufe  der  Beschwerde-Schrift  Abschriften  verlange.
Diese  Abschriften  find  dann,  bey  Strafe,  spätestens  innerhalb  drepßig  Tage,  vom
Tage  jener  Erklrung  an,  vom  Oberamts-Richter  dem  Appellanten  anzubieten.

Zugleich  übersendet  jener  die  Original-Akten  mit  einem  Berichte  dem  höheren
Richter.

III.  Verzögert  der  Appellant  die  Erklárung  über  die  Abschriften  der  Akten,  oder  löst

er  die  ihm  angebotenen  Abschriften  nicht  sogleich  gus;  so  schadet  dieß  der  Appellation
nicht,  wenn  nur  die  Beschwerde-Schrift  innerhalb  des  bestimmten  Termins  von
neunzig  Tagen  von  Erbffnung  und  Instnuirung  des  Erkenntnisses  an,  bey  dem
höhern  Richter  eingereicht  wird.  »

Verzoͤgert  aber  der  Oberamts-Richter  die  Mittheilung  der  Akten  laͤnger,
als  dreyhig  Tag-;  so  lauft  dem  Appellanten  die  Zeit  dieser  Verzbgerung
nicht,  wenn  er  nur  innerhalb  fünfzehen  Tage  von  dem  Verfluß  jenes  Termins  an
eine  Beschwerde-Schrift  bey  dem  höhern  Richtereinreicht.  Erhält  der  Appellant  die
Akten  noch  vor  dem  Verfluß  dieser  fünszehen  Tage;  fo  wird  ihm  doch  die  Zelt  der
durch  den  Richter  veranlaßten  Verzögerung  in  Abzug  gebracht.

Ausser  diesem  einzigen  Falle  lauft  dem  Appellanten  die  Nothfrist  ununterbrochen
von  Tag  zu  Tag  und  zwar  so  fort,  daß  der  Tag  der  Eröffnung  oder  Insinuirung
eines  Erkenmtnisses  ausser  Berechnung  bleibt;  mithin  der  darauf  folgende  fünfzehente
oder  neunzigste  Tag  dem  Appellanten  noch  ganz  zu  Statten  kommt.

Unterläáßt  auch  der  Richter  die  Aufforderung  an  den  Appellanten  megen  Miüheilung
  der  Akten,  oder  verspätet  er  solche,  so  hat  dieß  zwar  der  höhere  Richter  zu
ahnden.  Aber  der  Appellant  selbst  kann  damit  die  verzögerte  Einrrichung  der  Beschwerde-Schrift
  nicht  rechtfertigen,  weiller  nuch  unaufgefordert  um  Mittheilung  der
ihm  nothigen  Abten  bitten  bonnte.