Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

71
Beydes  nach  folgenden  nähern  Bestimmungen:
I.  bie  Anzeige  bey  dem  Oberamts-Gerichte  bestehe
1),  in  einer  ganz  einfachen  schriftlichen  oder  mündlichen  Erklärung,  welche,  sey  es
mit  was  für  Worten,  die  Absicht  ausdrückt,  daß  eine  Partey  gegen  den  Ausspruch
des  Oberamts-Gerichts  an  den  höhern  Richter  sich  wenden  wolle.
Enthält  der  Ausspruch  mehrere  Punkte,  und  die  Partey  findet  sich  nur  durch
Einen  oder  einige  beschwert;  so  werden  diese  namentlich  ausgedrückt.
#)  Diese  Anzeige  kann  gemacht  werden:

a)  durch  die  beschwerte  Partey  selbst;  und  zwar  bey  Frauens-Personen  und  Minderjährigen
  mit  oder  ohne  Beystand  ihrer  resp.  Kriegsvögte  oder  Curatoren,  aber
auch  durch  dle  bepden  letztern  allein;  bevy  Unmündigen  und  andern  unter
Curatel  stehenden  Personen  aber  durch  deren  Vermünder  und  Pffeger;

b)  durch  denjenigen,  durch  welchen  die  Partey  bep  den  bisherigen  Verhandlungen
überhaupt  oder  wenigstens  bey  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses  vertreten  war;

D)  durch  eden  vermutheten  Sachwalter,  wenn  derselbe  auch  an  der  bisherigen  Sereit-Verhandlung
  keinen  Theil  genommen  hatte,  und  ohne  Einlegung  einer  juratorischen
  Caution;

d)  durch  jeden  Andern,  welcher  eine  ganzeinfache  Vollmacht  entweder  von  der  Partey
  selbst,  oder  einen  der  Lit,.  a  —c  angeführten  Stellvertreter  vorweist.

In  allen  diesen  Fällen  ist  keine  besondere  Genehmigung  des  Prinzipals  innerhalb
  der  Nothfrist  von  fünfzehen  Tagen  nothwendig.

Auch  wollen  Wir  es  vor  der  Hand  beyder  Bestimmung  des  Landrechts  Th.  1
Tit.  58  H.  Im  Fall  dann  u.  s.  w.  bewenden  lassen,  daß,  wenn  das  Urtheil
einem  Sachwalter  eröffnet  worden  ist,  der  Prinzipal  selbst  noch  innerhalb  zehen
Tage,  nunmehr  iunerhalb  fünfzehen  Tage,  von  der  Zeit  an,  wo  er  den  Inhalt
des  Urtheils  erfährt,  appelliren  könne.

Die  Gerichte  sind  hierbey  gehalten,  sich  über  die  jeder  Partey  selbst
geschehene  Insinuation  des  Erkenntnisses  und  die  Zeit  derselben  zu  vergewissern.


3)  Die  Anzeige  wird  serner  gemacht,  entweder

a)  temwersammelten  Oberamts-Gerichte,  oder

b)  dem  Oberamts-Richter  allein,  oder  auch

c  dem  Oberamts-Gerichts  Abtuar  allein.