Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

C.. 16. 
Erfordernisse der Liquidation. 
Bey der Liquidations-Handlung wird. 
I. darauf gesehen, ob der, welcher eine Forderung einklagt, für sich, oder im Ramen 
eines Andern zu handeln berechtigt sey? 
II. Ob die Forderung ursprünglich in der Person des angegebenen Gläubigers entstan- 
den, oder wie sie auf ihn übertragen worden sey7 
III. Worin solche bestehe? 
IV. Wie sie erwiesen 7 und 
V. Gegen wen sie gerichtet werde?7 ob gegen den Gemeinschuldner, oder gegen dessen 
CEcefrau, oder gegen dessen Kinder, gegen Bürgen, u. s. w. 7 
VI. Was für Vorzüge der Gläubiger anspreche? 
K. 168. 
Besondere Verhältulsse der Weiber und Kinder. 
Bey dieser Handlung müssen in den geeigneten Fällen besonders die Weiber zu einer 
bestimmten Erklärung darüber aufgefordert werden, ob sie der Errungenschaft entsagen 
oder nicht, und welche Ansprüche sie machen. 
Auch die Ansprüche der Kinder des Gemeinschuldners müssen erörtert werden. 
+Kä 169. 
Fortsetzung. , 
Ueber jede Forderung werden nicht nur die Schuldleute und der Güter-Pfleger 
gehörtz sondern es werden auch, soweit es nöthig ist, die Gerichts= Bücher verglichen, und 
überhaupt wird alles angewendet, um sogleich die Forderung selbst sowohl, als die etwai, 
gen Vorzüge derselben, ins Klare zu bringen. 
Auch den anwesenden Bürgen werden die Bürg-Scheine zur Rekognition vorgelegt. 
. 170. 
Borg-oder Nachlaß-Vergleich. 
Ist die Liquidation vollendet; so versucht die Deputation, das Schuldenwesen durch 
Borg= oder Nachlaß-Vergleich zu erledigen. Sie legt den Gläubigern den Vermögens- 
Zustand und ein Verzeichniß der Schulden vor; sie maeht dieselben mit dem wahrschein- 
lichen Schicksal ihrer Forderungen im Fall eines Ganntes bekannt; bemerkt dabey, was 
noch zweifelhaft und zu einem weitern Verfahren geeignet sep; und sucht durch angemessene
	        
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