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Bestaͤtigt sich aber der Verdacht, und der Schuldner weiß keine befriedigenden Mittel
zu Abwendung des Concurses anzugeben; so wird die Sache durch den Oberamts-Richter
dem Oberamts-Gerichte vorgerragen, welches über die Frage: ob der Concurs zu erkennen
sey?7 auf die im K. 144 bestimmte Weise abzustimmen hat.
. 1632.
Fortsetzung.
Wird durch Stimmen-Mehrheit der Concurs-Prozeß erkannt; so werden zugleich
1) dem Gemeinde- Rath, insofern es nicht schon fruͤher geschehen ist, wegen Bestellung
eines Guͤter-Pflegers Vorschlaͤge abgefordert; auf welche diese Bestellung durch
das Oberamts-Gericht jedoch so erfolgt, daß die Gläubiger selbst, sobald sie zusammenkommen,
noch hierüber zu hören sind.
à) Die zur Masse des Gemeinschuldners gehdrigen Objekte werden im gesetzlichen
Wege zum Verkauf ausgeset.
3) Dieser Beschluß wird dem Gemeinschuldner durch die Orts-Obrigkeiten eröffnet.
. 16.
Rekur.
Gegen dieses Erkenntniß findet zwar kein eigentliches Rechts-Mittel Statt. Doch
kann der Gemeinschuldner dagegen innerhalb dreißig Tage bey dem Kreis-Gerichtshofe
Rekurs ergreifen, welcher, wenn dem Oberamts-Richter davon innerhalb dieser Zeit ordnungsmäßige
Anzelge gemacht wird, in der Art Suspensiv-Kraft hat, daß hierdurch zwar
nichr die zur Sicherheit der Gläubiger getroffenen Verfügungen aufgehoben, aber doch das
Gannt-Verfahren und der Verkauf der Masse eingestellt werden.
Dem höhern Gerichtshofe wird es zur Pflicht gemacht, über einen solchen Rekurs,
nach vorgängiger Berichts-Erstattung durch den Oberamts-Richter, möglichst schnell zu
erkennen.
Vor dem Verfluß dieser dreißig Tage kann zum wirklichen Vermögens-Verkaufe
und zu Anordnung der Liquidations-Verhandlung nur dann geschrirten werden, wenn der
Gemeinschuldner ausdrücklich erklärt, daß er gegen die Erkennung des Gannt-Prozesses
keinen Rekurs ergreifen wolle.
.166.
3) Gannt-Verfahren selbst.
Wird kein Rekurs ergriffen, oder derselbe verworfen; so wird nun von der Orts-Obrigkeit,
unter der Leitung des Oberamts-Richters, zum Verkauf der zur Masse gehè-