Metadaten : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Bestaͤtigt  sich  aber  der  Verdacht,  und  der  Schuldner  weiß  keine  befriedigenden  Mittel
zu  Abwendung  des  Concurses  anzugeben;  so  wird  die  Sache  durch  den  Oberamts-Richter
dem  Oberamts-Gerichte  vorgerragen,  welches  über  die  Frage:  ob  der  Concurs  zu  erkennen
  sey?7  auf  die  im  K.  144  bestimmte  Weise  abzustimmen  hat.

.  1632.
Fortsetzung.
Wird  durch  Stimmen-Mehrheit  der  Concurs-Prozeß  erkannt;  so  werden  zugleich
1)  dem  Gemeinde-  Rath,  insofern  es  nicht  schon  fruͤher  geschehen  ist,  wegen  Bestellung
eines  Guͤter-Pflegers  Vorschlaͤge  abgefordert;  auf  welche  diese  Bestellung  durch
das  Oberamts-Gericht  jedoch  so  erfolgt,  daß  die  Gläubiger  selbst,  sobald  sie  zusammenkommen,
  noch  hierüber  zu  hören  sind.
à)  Die  zur  Masse  des  Gemeinschuldners  gehdrigen  Objekte  werden  im  gesetzlichen
Wege  zum  Verkauf  ausgeset.
3)  Dieser  Beschluß  wird  dem  Gemeinschuldner  durch  die  Orts-Obrigkeiten  eröffnet.
.  16.
Rekur.

Gegen  dieses  Erkenntniß  findet  zwar  kein  eigentliches  Rechts-Mittel  Statt.  Doch
kann  der  Gemeinschuldner  dagegen  innerhalb  dreißig  Tage  bey  dem  Kreis-Gerichtshofe
Rekurs  ergreifen,  welcher,  wenn  dem  Oberamts-Richter  davon  innerhalb  dieser  Zeit  ordnungsmäßige
  Anzelge  gemacht  wird,  in  der  Art  Suspensiv-Kraft  hat,  daß  hierdurch  zwar
nichr  die  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  getroffenen  Verfügungen  aufgehoben,  aber  doch  das
Gannt-Verfahren  und  der  Verkauf  der  Masse  eingestellt  werden.

Dem  höhern  Gerichtshofe  wird  es  zur  Pflicht  gemacht,  über  einen  solchen  Rekurs,
nach  vorgängiger  Berichts-Erstattung  durch  den  Oberamts-Richter,  möglichst  schnell  zu
erkennen.

Vor  dem  Verfluß  dieser  dreißig  Tage  kann  zum  wirklichen  Vermögens-Verkaufe
und  zu  Anordnung  der  Liquidations-Verhandlung  nur  dann  geschrirten  werden,  wenn  der
Gemeinschuldner  ausdrücklich  erklärt,  daß  er  gegen  die  Erkennung  des  Gannt-Prozesses
keinen  Rekurs  ergreifen  wolle.

.166.
3)  Gannt-Verfahren  selbst.

Wird  kein  Rekurs  ergriffen,  oder  derselbe  verworfen;  so  wird  nun  von  der  Orts-Obrigkeit,
  unter  der  Leitung  des  Oberamts-Richters,  zum  Verkauf  der  zur  Masse  gehè-