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lung gebracht werden; so wird die Erxoͤffnung jenes Erkenntnisfses nicht auf-
geschoben.
Jedoch ist den Glaͤubigern zugleich auf den Grund des Vermoͤgens-Zustandes, wie
solcher nach gerichtlicher Schaͤtzung vorliegt, ein Verweisungs-Projekt mit der Be-
lehrung mitzutheilen, inwiefern dieses Projekt noch Veraͤnderungen erleiden koͤnne.
K. 175.
Gleichbaldige Anwendung von Kechts-Mitteln.
Diejenigen Gläubiger, deren Forderungen durch das Prioritäts-Erkenntniß ganz oder
zum Theile verworfen sind, oder welche auch anerkannte Forderungen schon nach dem
Verweisungs-Projekte ganj oder zum Theile verlieren würden, müssen, wenn sie eine
gegründete Beschwerde zu haben glauben, jeßt schon ein Rechts-Mittel dagegen ergrei- “
fen und gesehmäßig verfolgen.
Die andern haben nur insofern, als sie eine partielle Vollziehung des Prioritäts-Er-
kenntnisses, nämlich die Vertheilung des disponiblen Theils der Masse (K.178)
hintertreiben wollen, innerhalb fünfzehen Tage nach der Aussprechung dieses Erkennt-
nisses dem Oberamts-Gerichte anzuzeigen, daß und inwiefern sie durch dasselbe sich be-
schwert erachten. 6
Die wirkliche Ergreifung und Verfolgung der Appellation bleibt aber in diesem Falle
bis zu Eröffnung der Gannt-Verweisung ausgesezt.
K. 176.
Abgesonderte Eröffnung der Gannt-Verweisung.
Die Abrechnung mit dem Güter-Pfleger und die Gannt-Verweisung selbst
müssen den Gläubigern in jedem Falle noch eröffnet werden.
Anstände bey der Abrechnung können vom Oberamts-Gerichte noch auf die im §.173
bemerkte Weise gehoben werden.
Auch ist dasselbe berechtigt, in dem Falle, wenn sich zwischen dem rechtskräftigen
Hrioritéts-Erkenntniß und der Gannt-Verweisung ganz offenbare Widersprüche zeigen,
die Gannt-Verweisung innerhalb fünfzehen Tage nach deren Aussprechung mit dem Prio-
ritäts-Erkenntnisse noch selbst in Uebereinstimmung zu bringen; jedoch mit dem Vorbehalt
der geeigneten Rechts-Mittel für diejenigen, welche jetzt erst, nach dieser Veränderung, die.
Uebereinstimmung von beyden bestreiten.
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