Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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lung gebracht werden; so wird die Erxoͤffnung jenes Erkenntnisfses nicht auf- 
geschoben. 
Jedoch ist den Glaͤubigern zugleich auf den Grund des Vermoͤgens-Zustandes, wie 
solcher nach gerichtlicher Schaͤtzung vorliegt, ein Verweisungs-Projekt mit der Be- 
lehrung mitzutheilen, inwiefern dieses Projekt noch Veraͤnderungen erleiden koͤnne. 
K. 175. 
Gleichbaldige Anwendung von Kechts-Mitteln. 
Diejenigen Gläubiger, deren Forderungen durch das Prioritäts-Erkenntniß ganz oder 
zum Theile verworfen sind, oder welche auch anerkannte Forderungen schon nach dem 
Verweisungs-Projekte ganj oder zum Theile verlieren würden, müssen, wenn sie eine 
gegründete Beschwerde zu haben glauben, jeßt schon ein Rechts-Mittel dagegen ergrei- “ 
fen und gesehmäßig verfolgen. 
Die andern haben nur insofern, als sie eine partielle Vollziehung des Prioritäts-Er- 
kenntnisses, nämlich die Vertheilung des disponiblen Theils der Masse (K.178) 
hintertreiben wollen, innerhalb fünfzehen Tage nach der Aussprechung dieses Erkennt- 
nisses dem Oberamts-Gerichte anzuzeigen, daß und inwiefern sie durch dasselbe sich be- 
schwert erachten. 6 
Die wirkliche Ergreifung und Verfolgung der Appellation bleibt aber in diesem Falle 
bis zu Eröffnung der Gannt-Verweisung ausgesezt. 
K. 176. 
Abgesonderte Eröffnung der Gannt-Verweisung. 
Die Abrechnung mit dem Güter-Pfleger und die Gannt-Verweisung selbst 
müssen den Gläubigern in jedem Falle noch eröffnet werden. 
Anstände bey der Abrechnung können vom Oberamts-Gerichte noch auf die im §.173 
bemerkte Weise gehoben werden. 
Auch ist dasselbe berechtigt, in dem Falle, wenn sich zwischen dem rechtskräftigen 
Hrioritéts-Erkenntniß und der Gannt-Verweisung ganz offenbare Widersprüche zeigen, 
die Gannt-Verweisung innerhalb fünfzehen Tage nach deren Aussprechung mit dem Prio- 
ritäts-Erkenntnisse noch selbst in Uebereinstimmung zu bringen; jedoch mit dem Vorbehalt 
der geeigneten Rechts-Mittel für diejenigen, welche jetzt erst, nach dieser Veränderung, die. 
Uebereinstimmung von beyden bestreiten. 
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