Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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. Isl. 
s«b)Nec-kntiouesu. 
Recusationen des Oberamts-Richters, des Aktuars, des Gerichte-Notars oder eines 
andern Gerichts-Mitgliedes werden nach allgemeinen Grundsaͤtzen behandelt; und ubthigen- 
falls die Stellen der Mitglieder des Gemeinde -Raths vom Wohn-Orte des Schuldners 
durch die ordentlichen Gerichts-Beysitzer ersetzt. 
g. 183. 
) Beschleuniguns u#.. (. 
Die Oberamts-Richter haben ihr vorzägliches Augenmerk darauf zu richten, daß 
Gannt-Sachen fo schnell als thunlich, und mit der möglichsten Kosten-Ersparniß behandelt 
werden. 
Wird gegen mehrere Mitglieder derselben Gemeinde der Gannt gleichzeitig erkannt; 
so werden, in so fern es ohne Rachtheil geschehen kann, mehrere Laguidations-Verhand= 
lungen mit einander vereinigt. 
K. 183. 
d) Sorge für die Masse. 
Den Gemeinde-Räthen und den Oberamts-Gerichten wird es zur besondern Pflicht 
gemacht, darauf zu sehen, daß das Vermögen der Masse mit der größten Sorgfalt'ver- 
waltet werde. 
Sind Gelder vorräthig; so ist, wenn der Aussprechung des Prioritäts-Erkenntnisses 
erhehliche Anstände im Wege stehen, dafür zu sorgen, daß dieselben sicher gegen Verzinsung 
angelegt werden; oder es ist vom Oberamts-Gerichte die Verfügung zu treffen, daß diesel- 
ben sogleich solchen Gläubigern, welche voraussichtlich unzweifelhaft die nächsten Ansprüche 
auf die Masse zu machen haben, in der Regel gegen Sicherheits-Leistung wegen des Er- 
saßes zugetheilt werden. 
g. 186. 
e)erwcissung auf die Nostariats-Ordnung. 
Schließlich behalten Wir Uns vor, sowohl den Oberamts-Richtern, als den Ge- 
richts-NRotarien und Gemeinde-Räthen in Absicht auf die Vermögens-Untersuchung, die 
Gannt-Abrechnung, die Gannt= und andere Schulden-Verweisungen in der Notariats= 
Ordnung nähere Anweisung zu geben.
	        
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