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. Isl.
s«b)Nec-kntiouesu.
Recusationen des Oberamts-Richters, des Aktuars, des Gerichte-Notars oder eines
andern Gerichts-Mitgliedes werden nach allgemeinen Grundsaͤtzen behandelt; und ubthigen-
falls die Stellen der Mitglieder des Gemeinde -Raths vom Wohn-Orte des Schuldners
durch die ordentlichen Gerichts-Beysitzer ersetzt.
g. 183.
) Beschleuniguns u#.. (.
Die Oberamts-Richter haben ihr vorzägliches Augenmerk darauf zu richten, daß
Gannt-Sachen fo schnell als thunlich, und mit der möglichsten Kosten-Ersparniß behandelt
werden.
Wird gegen mehrere Mitglieder derselben Gemeinde der Gannt gleichzeitig erkannt;
so werden, in so fern es ohne Rachtheil geschehen kann, mehrere Laguidations-Verhand=
lungen mit einander vereinigt.
K. 183.
d) Sorge für die Masse.
Den Gemeinde-Räthen und den Oberamts-Gerichten wird es zur besondern Pflicht
gemacht, darauf zu sehen, daß das Vermögen der Masse mit der größten Sorgfalt'ver-
waltet werde.
Sind Gelder vorräthig; so ist, wenn der Aussprechung des Prioritäts-Erkenntnisses
erhehliche Anstände im Wege stehen, dafür zu sorgen, daß dieselben sicher gegen Verzinsung
angelegt werden; oder es ist vom Oberamts-Gerichte die Verfügung zu treffen, daß diesel-
ben sogleich solchen Gläubigern, welche voraussichtlich unzweifelhaft die nächsten Ansprüche
auf die Masse zu machen haben, in der Regel gegen Sicherheits-Leistung wegen des Er-
saßes zugetheilt werden.
g. 186.
e)erwcissung auf die Nostariats-Ordnung.
Schließlich behalten Wir Uns vor, sowohl den Oberamts-Richtern, als den Ge-
richts-NRotarien und Gemeinde-Räthen in Absicht auf die Vermögens-Untersuchung, die
Gannt-Abrechnung, die Gannt= und andere Schulden-Verweisungen in der Notariats=
Ordnung nähere Anweisung zu geben.