Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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4) Fär Obstgnationen von der Verlassenschaft der auch sonst von der Gerichts- 
barkeit, der Hberamts-Gerichte befrepten Personen, deren Veranstaltung 
durch die Commun-Ordnung Cap. = Abschn. 19, K. u und durch ein Dekrer vom 
4. Febr. 180y den Oberbeamten übertragen ist, haben künftig mit ver, in der 
Commun-Ordnung angegebrnen Unterscheidung die Oberamts-Richter zu sorgen. 
Ebenso stehr denselben 
5) die Verfertigung der Beybringens-Inventarien und der Verlassenschafts- 
Theilungen solcher Personen zu, welche unmittelbar ihrem Gerichts- 
Zwang unterworfen sind; in so ferne nicht die Interessenten diese Geschäfte unter 
den in der Rotariats-Ordnung näher zu bestimmenden Voraussetzungen selbst be- 
handeln, oder deren Erledigung durch das gewöhnliche Waisen-Gericht vorziehen. 
Die Obsignation von der Verlassenschaft solcher Personen wird durch die Orts- 
Obrigkeit vorgenommen. 
. 192. 
w. Schluß-Bemerkung öber das Verhältniß des Oberamts-Richters- 
gegen die Orts-Obrigkeiten überhaupt. 
Sowie dem Oberamts-Richter die Aufsicht über die Gemeinde-Räthe seines Bezirks 
in Hinsicht auf alle den Letztern nach gegenwärtigem Edikt obliegenden Geschäfts-Gegen- 
stände zusteht; so haben diese 
I. in zweifelhaften Fällen die Belehrung und Weisung des Oberamts-Richters einzu- 
holen. 
II. Jeder Oberamts-Richter hat seinen ganzen Amts-Sprengel in einem Zeit-Raume 
von 2 — 3 Jahren zu bereisen; daben zwar vorzüglich die Justisikation der Vor- 
mundschafts-Rechnugen, nach den näheren Vorschriften, welche in der Notariats= 
Ordnung werden ertheilt werden, vorzunehmen; aber zugleich auch nach allem, was 
sich auf die den Gemeinde-Räthen anvertraute Rechts-Pflege bezieht, sich zu erkun- 
digen; von den Gerichts-Büchern, namentlich den Gerichts-Protokollen, den Kauf- 
und Unterpfands-Büchern und den Güter-Büchern Einsicht zu nehmen, und die Orts- 
HObrigkeit über die Mängel, die sich hier zeigen, zurecht zu weisen. 
Auch haben die Oberamts-Richter 
III. jede andere Gelegenheit, besonders wenn sie wegen Schulden-Liquidationen in einen 
Amts-Ort kommen, zu benutzen, um sich von der Art, wie die Orts,Obrigkeiten 
ihr Amt in Hinsicht auf die Rechts-Pflege ausüben, genaue Kenntniß zu verschaffen; 
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