Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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rober auch bey Cioil = Verhandlungen vorkommen; inm#s# ferne naͤmlich jene mit den beyden 
letztern im Zusammenhange stehen, oder in so ferne doch, auch ohne einen solchen Zu- 
sammenhang, eine Verbindung der Strafen von den verschiedenen Vergehen sich 
erwarten läßt. 
&. 201. 
E. Geringere gemeine Vergehen. 
Diejenigen geringern gemeinen Vergehen hingegen, deren Untersuchung und 
Bestrafung ordentlicher Weise dem Oberamtmann oder beziehungsweise den Gemeinde- 
Obrigkeiten zusteht, (K. 40 u. K. 195) hat der Oberamts-Richter in jedem Falle zu 
behandeln, wenn solche aus Veranlassung einer Civil= oder einer sonst zu seiner Competenz 
gehdrigen Straf-Sache zu seiner Kenntniß gelangen. 
In Hinsicht auf diese Vergehen ist auch der Oberamtmann überhaupt berechtigt, 
die Sache, wenn sie ihm ausserhalb seiner Strraf-Befugniß zu liegen scheint, von 
Anfang an dem Oberamts-Richter zu übergeben. · 
Innerhalb dieser Straf-Befugniß nehmen übrigens diese Vergehen, kraft 
gegenwärtiger Verordnung, auch in so ferne den Karakter von Pollzepy-Vergehen an, 
daß der Rekurs von den Straf-Erkenntnissen des Oberamts an die Kreis-Regie- 
rung geht. 
K. 2os. 
F. Andere gemeine Vergehen und Verbrechen. 
Die Untersuchung aller anderer gemeinen Vergehen und Verbrechenhin-= 
gegen liegt, ohne Rücksicht auf das Mans der Strafe, welcheim einzelnen Falle ein- 
treten dürfte, dem Oberamts-Richter ausschließlich ob. 
Hierher sind namentlich zu rechnen: 
Alle Staats= unb Majestäts-Verbrechen nach dem. Edikte vom 5. März 1310 
(St. u. Reg. Bl. S. 73), Tödtungen überhaupt, mit Ausnahme der Selbst-Entlei- 
bung: Vergiftungen; Körper-Verletzungen; Abtreibung oder gefährliche Behandlung der 
Leibesfrucht; Kinder-Aussetzung; allegröbern wörtlichen und thadtlichen Injurien, welche 
nicht nur die Straf-Befugniß der Orts-Obrigkeit, sondern auch die des Oberamts über- 
steigen; sodann Menschen-Raub; Entführung; Nothzucht; Raub; Brandstiftung, und 
andere ähnliche vorsätzliche Eigenthums-Beschädigungen; — Münz-Fälschung; Meineid; 
Concussion; Fälschungen überhaupt; — Wild-Dicbstähle, mit Ausnahme derdem Oberamt- 
mann überlassenen Isgd-Excesse, und alle andern Diebstähle, Unterschlagungen und Beir#-
	        
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