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rober auch bey Cioil = Verhandlungen vorkommen; inm#s# ferne naͤmlich jene mit den beyden
letztern im Zusammenhange stehen, oder in so ferne doch, auch ohne einen solchen Zu-
sammenhang, eine Verbindung der Strafen von den verschiedenen Vergehen sich
erwarten läßt.
&. 201.
E. Geringere gemeine Vergehen.
Diejenigen geringern gemeinen Vergehen hingegen, deren Untersuchung und
Bestrafung ordentlicher Weise dem Oberamtmann oder beziehungsweise den Gemeinde-
Obrigkeiten zusteht, (K. 40 u. K. 195) hat der Oberamts-Richter in jedem Falle zu
behandeln, wenn solche aus Veranlassung einer Civil= oder einer sonst zu seiner Competenz
gehdrigen Straf-Sache zu seiner Kenntniß gelangen.
In Hinsicht auf diese Vergehen ist auch der Oberamtmann überhaupt berechtigt,
die Sache, wenn sie ihm ausserhalb seiner Strraf-Befugniß zu liegen scheint, von
Anfang an dem Oberamts-Richter zu übergeben. ·
Innerhalb dieser Straf-Befugniß nehmen übrigens diese Vergehen, kraft
gegenwärtiger Verordnung, auch in so ferne den Karakter von Pollzepy-Vergehen an,
daß der Rekurs von den Straf-Erkenntnissen des Oberamts an die Kreis-Regie-
rung geht.
K. 2os.
F. Andere gemeine Vergehen und Verbrechen.
Die Untersuchung aller anderer gemeinen Vergehen und Verbrechenhin-=
gegen liegt, ohne Rücksicht auf das Mans der Strafe, welcheim einzelnen Falle ein-
treten dürfte, dem Oberamts-Richter ausschließlich ob.
Hierher sind namentlich zu rechnen:
Alle Staats= unb Majestäts-Verbrechen nach dem. Edikte vom 5. März 1310
(St. u. Reg. Bl. S. 73), Tödtungen überhaupt, mit Ausnahme der Selbst-Entlei-
bung: Vergiftungen; Körper-Verletzungen; Abtreibung oder gefährliche Behandlung der
Leibesfrucht; Kinder-Aussetzung; allegröbern wörtlichen und thadtlichen Injurien, welche
nicht nur die Straf-Befugniß der Orts-Obrigkeit, sondern auch die des Oberamts über-
steigen; sodann Menschen-Raub; Entführung; Nothzucht; Raub; Brandstiftung, und
andere ähnliche vorsätzliche Eigenthums-Beschädigungen; — Münz-Fälschung; Meineid;
Concussion; Fälschungen überhaupt; — Wild-Dicbstähle, mit Ausnahme derdem Oberamt-
mann überlassenen Isgd-Excesse, und alle andern Diebstähle, Unterschlagungen und Beir#-