Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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8. 201. 
M. Collislon der verschledenen Criminsk= Gerichts-Stände= 
Was die Collisson der verschiedenen Criminal-Gerichts-Stände selbst 
betrifft, so wird 
I. in der Regel die Untersuchung von demjenigen Oberamts.Richter vorgenommen, in 
dessen Bezirke das Verbrechen begangen wurde. 
U. Ward das Verbrechen im Auslande begangen; sostehr die Untersuchung dem Ober- 
amts-Richter desjenigen Bezirkes zu, in welchem der Angeschuldigte entweder seinen 
festen Wohnsiß, oder in Ermanglung desselben einen temporären Aufenthalt hat. 
Wer aus diesem Grunde eine Untersuchung angefangen hat; richtet sie auch gegen 
alle anderwärts sich aushaltenden Theilnehmer des Verbrechens. 
Werden von Anfang an gleichzeitig mehrere, im Lande sich aufhaltende Theil- 
nehmer wegen desselben Verbrechens angeschuldigt; so wird in Ermanglung höhererge- 
richtlicher Weisung, die Untersuchung von dem Oberamts-Richter desjenigen Bezirkes 
vorgenommen, in welchem der als Urheber bezeichnete Verdächtige sich aufhaͤlt; aus- 
serdem haben alle Oberamts-Richter, in deren Bezirke der Theilnahme Verdächtige 
sich aufhalten, das gleiche Recht und die gleiche Verpflichtung. Unter ihnen selbst 
aber entscheidet Prävention. 
II. Zeigen sich nach angefangener Untersuchung mehrere in verschiedenen Gerichts-Bezir- 
ken begangenen Verbrechen desselben Individuum; so dehnt der erste Inquirent 
die Untersuchung auf alle bekannt gewordenen Verbrechen des Angeschuldigten aus; 
wenn nicht der ihm vorgesehte Kreis-Gerichtshof die Auslieferung desselben an eine 
andere ausländische oder einheimische Stelle anordnet. 
Werden 
IXV. im Laufe der Untersuchung Verbrechen anderer Indiolduen entdeckt, welche mit 
dem in Untersuchung gebrachten nicht in unzertrennlichem Zusammenhange stehen; so 
find die Oberamts-Richter, in deren Bezirken die Verbrechen geschahen, oder die 
Verbrecher sich aufhalten, schleunig davon in Kenntniß zu seßen. 
« HAR- 
IV. Recusation des Oberamts-Richters, des Aktnars und der 
Gerichts-Beysitzer.“ 
Der Angeschuldigte kann ohne Anführung eines Grundes zwey Gerichts-Beysiter für 
alle Verhandlungen verwerfen. 
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