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Es liegt am Tage, daß seit Einfuͤhrung dieser Anstalten die fruͤheren Uebel
nicht vermindert worden sind; und was auch in dieser Hinsicht auf Rechnung zu-
fälliger Einflüsse kommen moͤchte, so haben doch die dabey gemachten Erfahrun-
gen zu, der Ueberzeugung beygetragen, daß nicht bloß eine Modifikation, sondern
eine wesentliche Aenderung der alten Bezirks-Verfassung nothwendig sey.
Noch immer sind die Regiminal-Verwaltung und Aufsicht in allen Bezie-
bungen, die Polizey in allen ihren Zwelsgen, das Criminal-Wesen und die Lei-
tung sowohl als die unmittelbare Ausübung der streitigen und der willkührlichen
Gerichtsbarkeit in dem Geschäfts-Kreise des Oberamtmanns vereinigt, — unge-
achtet dem Umfang und der Vielartigkeit dieser Geschäfte, zumal bey einem Di-
strikte von zwanzigtausend Menschen, die Talente, Kenntnisse, praktische Ausbil-
dung und Thätigkeit elnes einzigen Mannes, nach den Forderungen der jeigen
Zeit, nicht genügen können.
Diese Ueberzeugung mußte auf der einen Seite eine schödliche Nachsicht in
Ansehung der oberamtlichen Thétigkeit um se natürlicher herbeyführen, als diese,
nach Verschiedenheit der Funktionen, fast von allen Landes-Stellen in Anspruch
genommen wird, und deßwegen von keiner derselben mit gerechter Strenge beauf-
sichtet werden kann.
Auf der andern Sette stand dem Oberamtmann schon seit den “ltesten Zel-
ten in der Stadtschreiberey ein Weg offen, auf Kosten der Interessemen oder
der öffentlichen Kassen sich die Amts-Geschäfte zu erleichtern; — woben denn
beyde Spellen, in einer dem Gemein-Wohl nicht durchaus zutráglichen Richtung,
von ihrem eigenthümlichen gesetzlichen Karakter sich nach und nach entfernten.
Ueberhaupt ist nicht zu verkennen, daß manche ältere Gesetze und Institute durch
allmählige Umwandlung der Verhältulsse, für die sie gegeben waren, ihre wohl-
thätige Wirksamkeit verloren haben, während mitunter durch sie die, in dem
größten Theile Unserer Staaten schon seit Jahrhunderten bestehende Gemeinde-
Verfassung in ihrer Entwicklung gehemmt worden ist.
Die Folgen dieser organischen Mängel dussern sich fortwährend auf man-
cherley Weise verderblich.
Die nicht überall hinlänglich gerechtfertigte Beschränkung der Magistrate in
Gemeinde-Sachen hat Eisnrichtungen herbepgeführt, deren Kosten und andere
Nachtheile nicht durch ein bbberes Maas dffentlichen Vertrauens auf die Ver-
waltung vergütet werden. Den Einzelnen ist der Betrieb ihrer meisten Privat-