Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Es  liegt  am  Tage,  daß  seit  Einfuͤhrung  dieser  Anstalten  die  fruͤheren  Uebel
nicht  vermindert  worden  sind;  und  was  auch  in  dieser  Hinsicht  auf  Rechnung  zufälliger
  Einflüsse  kommen  moͤchte,  so  haben  doch  die  dabey  gemachten  Erfahrungen
  zu,  der  Ueberzeugung  beygetragen,  daß  nicht  bloß  eine  Modifikation,  sondern
eine  wesentliche  Aenderung  der  alten  Bezirks-Verfassung  nothwendig  sey.

Noch  immer  sind  die  Regiminal-Verwaltung  und  Aufsicht  in  allen  Beziebungen,
  die  Polizey  in  allen  ihren  Zwelsgen,  das  Criminal-Wesen  und  die  Leitung
  sowohl  als  die  unmittelbare  Ausübung  der  streitigen  und  der  willkührlichen
Gerichtsbarkeit  in  dem  Geschäfts-Kreise  des  Oberamtmanns  vereinigt,  —  ungeachtet
  dem  Umfang  und  der  Vielartigkeit  dieser  Geschäfte,  zumal  bey  einem  Distrikte
  von  zwanzigtausend  Menschen,  die  Talente,  Kenntnisse,  praktische  Ausbildung
  und  Thätigkeit  elnes  einzigen  Mannes,  nach  den  Forderungen  der  jeigen
Zeit,  nicht  genügen  können.

Diese  Ueberzeugung  mußte  auf  der  einen  Seite  eine  schödliche  Nachsicht  in
Ansehung  der  oberamtlichen  Thétigkeit  um  se  natürlicher  herbeyführen,  als  diese,
nach  Verschiedenheit  der  Funktionen,  fast  von  allen  Landes-Stellen  in  Anspruch
genommen  wird,  und  deßwegen  von  keiner  derselben  mit  gerechter  Strenge  beaufsichtet
  werden  kann.

Auf  der  andern  Sette  stand  dem  Oberamtmann  schon  seit  den  “ltesten  Zelten
  in  der  Stadtschreiberey  ein  Weg  offen,  auf  Kosten  der  Interessemen  oder
der  öffentlichen  Kassen  sich  die  Amts-Geschäfte  zu  erleichtern;  —  woben  denn
beyde  Spellen,  in  einer  dem  Gemein-Wohl  nicht  durchaus  zutráglichen  Richtung,
von  ihrem  eigenthümlichen  gesetzlichen  Karakter  sich  nach  und  nach  entfernten.

Ueberhaupt  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  manche  ältere  Gesetze  und  Institute  durch
allmählige  Umwandlung  der  Verhältulsse,  für  die  sie  gegeben  waren,  ihre  wohlthätige
  Wirksamkeit  verloren  haben,  während  mitunter  durch  sie  die,  in  dem
größten  Theile  Unserer  Staaten  schon  seit  Jahrhunderten  bestehende  Gemeinde-Verfassung
  in  ihrer  Entwicklung  gehemmt  worden  ist.

Die  Folgen  dieser  organischen  Mängel  dussern  sich  fortwährend  auf  mancherley
  Weise  verderblich.

Die  nicht  überall  hinlänglich  gerechtfertigte  Beschränkung  der  Magistrate  in
Gemeinde-Sachen  hat  Eisnrichtungen  herbepgeführt,  deren  Kosten  und  andere
Nachtheile  nicht  durch  ein  bbberes  Maas  dffentlichen  Vertrauens  auf  die  Verwaltung
  vergütet  werden.  Den  Einzelnen  ist  der  Betrieb  ihrer  meisten  Privat-