Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Angelegenbeiten, vorzüglich die Rechtskülfe, so sehr erschwert und vertbeuert, 
daß der Zweck nicht selten durch das Mittel aufgewogen wird. Auch im Crimi- 
nal-Wesen ist der langsame Gang der Justiz, bey unverbältnißmäßig großem 
Aufwand der Staats-Kasse, so beschwerend für die Indioiduen als nachthellig 
für Moralitét und öffentliche Sicherheit. · 
Je entschiedener die Vorzüge sind, durch welche die von der Vorsebung 
Uns anvertrauten Lande in manchen Theilen ihrer gesellschaftlichen Einrichtung 
sich auszeichnen, desto weniger können Wir gestatten, daß den zahlreicheren unte- 
ren Klassen des Volkes bedeutende Vortbeile der Staats-Verbindung, auf die 
sie gerechte Ansprüche haben, nur unvollkommen zu Theil werden. 
In dieser Gesinnung, zugleich aber auch in Erwägung, daß die Gesetzge- 
bung der Cultur eben so wenig voraneilen als binter ihr zurückbleiben darf, ha- 
ben Wir in den sub Nris 1— V)) bier angehängten, in wechselseitiger Be- 
ziehung stehenden, von Unserem Geheimen Rath gepräften und begutachteten 
fünf Edikten die untere bürgerliche Verwaltung nach folgenden Grundsätzen ge- 
ordnet: 
1. Der Gemeinde-Werband, als die natürliche Grundlage des Staats-= 
Verbandes, ist, mit Räcksicht auf Gemeinschaft des Wohnsttzes, auf eine, für 
den Betrieb bürgerlicher Zwecke hinreichende Menschenzahl, auf Zusammenhang 
und Geschlossenheit des Bodens, überall zu erhalten und zu vervollkommnen. 
Er erstreckt sich auf alles, was die Gemeinde-Markung umschließt, und 
äussert seine Wirkung auf alle bürgerliche Verhältnisse, so weit ihm nicht in bey- 
den Beziehungen allgemeine Staats-Gesetze oder unstreitige besondere Rechte 
derogiren. 
Die Gemeinde ist das Beste ihrer Genossen, und ebensa auch das Beste 
des Staates zu befbrdern schuldig; beydes nach den rechtlichen Bestimmungen 
einer auf wechselseitigen Vortheil gegrändeten Uebereinkunft. 
Zu dlesen Zwecken verfügt sie über ihr gemeines Vermögen, das ihrer Verwal- 
tung nicht entzogen werden kann, und nimmt das im Verband stehende Privat- 
Vermbgen, das sle in der Entrichtung der Staats-Steuer vertritt, subsidiarisch in 
Anspruch. 
  
* Die Edlite sab Nrie IV und V werden nachfolgen.
	        
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