Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

L 
. 31. 
Befrevung der Armes von der Sportel. Entricht ung. 
Ganz arme Parteyen bezahlen keine Sporteln. 
. 32. 
Bepletzung des Betrage der Sporteln auf dem betreffenden Aktenstück. 
Der Betrag der Sporteln sowohl, als der Abschrift-Gebühren, so wie auch, daß 
wegen Armuth der Partey keine Sporteln angesest worden, ist jedesmal auf dem betref- 
fenden Aktenstück oder Dokument an schicklichem Orte beyzuseßen. 
K. 35. 
Perrechnung der Sporteln. 
Die Verrechnung der Sportel-Einnahmen, bey welchen keine Ausstände gestattet wer- 
den, licgt den Aktuaren unter Aufsicht der Ober-Beamten ob. 
K. 34. 
Form dieser Verrechnung. 
Sie bedienen sich hierbey der Formulare, die sub Lit. Aer B bieser Verordnung 
bepgelegt sind. 
K. 35. 
Uebergabe der Sportel-Einnahme an das Kameral-Amt. 
Alle Bierteljahre werden die Journale geschlossen und mit den Kassen-Beständen dem 
nächstgelegenen Kameral-Amte übergeben. 
Auf Kosten der letzteren werden die Kassen und Journale angeschafft. 
*“)2 
Ueberua#fme dir verschiedenen SEmolumente — 
Die Emolumente und Einschtigungs, Gelder werden den mehrgenannten verschiedenen 
Beamnn, theils vom Staate, theils von den Amts-Corporationen gereicht. 
E J (l 37. 
:„ 6r 55 (#Luf die Se#sz, Kasiaen 
br „„Von dem Sta#te erhaltendie Oberamts-Richter und Oberamtleute, dann mittelbar 
4uch die Gerichts: und Oberamts-Aktuare frepe Wohnung.
	        
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