Nro. 5. " 1819. 29
Königlich-Württembergisches
Staaks- und Regierungs-Blakk.
Montag, 25. Janner.
Die Berichrserstattung wegen der Pnrochial-Verhältnisse der zur Orts-Religion sich #nicht #bekennenden
christuteben Eilwohner betreffend.
In den zu Lolge der Verordnung vom 2z. Sept. v. J. (Staats= und Regie-
trungs. Dlatt „318 Nro. 56.) erstatteten Berichten an dae Königl. EConfstorinm
hoben die meisten evangelischen D. ka#sch blos auf die in ihrer Dibcese an evange-
lischen Orten wohnenden Kathol ken beschänkt. Da man aber auch eben so wohl
von den in katßolischen Orten als dissentirend wohnenden ESvangelischen genaue
Kenntniß nöthig har) so wird sämmtlichen evangelischen Dekanen, welche über solche
im Um kreise oder in der Nähe ihrer Diöcesen an katholischen Orten
wohnenden Svangelische noch nicht berichtet haben, aufgegeben, diese Berichte
nach den in der obgedachten Vererdnung angegedenen Punkten innerhalb :4 Dagen
noch nachiuholen. Zugteic haben die Dekane dasür zu sorgen, daß in Beziebung,
auf solche Evangelische die Verordnung vom :. Sept., in so weit nicht besondere
Anstände vorhanden sind, welche eine spi#eielle Verfögung erfordern, ohne weiters
in Gang gebracht, mithin dieselben der nächsten evangelischen Perochie, welcher sie
nach den Autragen der Dekane zuzutheilen sind, wirklich zugetheilt werden, und
#ausschließend an diese die Stolgebühren bezahlen. Stutegart den 3. Jannar 1379.
Königl. Evangekisches Coo##storium-
Aufruf der Militär-Pflichrigen zu der Jahres-Musterung v. 1870.
Der Anfang der Jahres= Musterung der waffenfähigen jungen Mannschaft für
das J##dr #1l19. ist in sämmrtlichen Oreramts, Bezirken des Königreichs auf den
8 Februar 1819. festgesetßt.
Es werden daher alle Militäroflichtige, welche vom 1. Jannar bis 31. Dezem-
ber 1798. gevoren sind, folglich im Laufe des Zahres 1315. das 20. Lebens= Jahr