Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (April 24.) 87
detten zur See Hüssener in Essen bekannt ist, 2. ob der Reichskanzler bereit
ist, dahin zu wirken, daß durch Abänderung der bestehenden Vorschriften
über das Waffentragen beurlaubter Kadetten und Mannschaften der Begehung
solcher und ähnlicher Verbrechen mehr als bisher vorgebeugt wird.
Abg. Stötzel (Z.) begründet die Interpellation und führt aus, im
Publikum greife die Meinung um sich, daß die jüngeren militärischen Vorgesetzten
nicht genügend in der Behandlung der Untergebenen ausgebildet
würden. »
Staatssekretär des Reichs-Marineamtes v. Tirpitz: Am 14. April
wurde gemeldet: Der Kanonier Hartmann vom Fuß-Artillerie-Regiment
Nr. 7 ist in der vergangenen Nacht von dem Fähnrich Hüssener durch
Stiche in die linke Brustseite getötet worden. Es ist die Leichenschau und
Obduktion durch das Amtsgericht veranlaßt und die Marine--Inspektion
der Ostsee benachrichtigt. Diese Mitteilungen wurden dann auf eine Rückfrage
noch weiter ergänzt, daß mit dem Ermittelungsverfahren ein Kriegsgerichtsrat
beauftragt worden sei. Nachdem die Interpellation bekannt
war, habe ich von dem zuständigen Gericht in Kiel eine weitere telegraphische
Nachricht erhalten, nach der Hüssener den Hartmann wegen auffälliger
Trunkenheit stellte und ihm befahl, ihm zur Wache zu folgen.
Hartmann folgte ihm 20 Schritte in Begleitung des Lüscher, dann riß
sich Hartmann los, wobei Hüssener einen Stoß erhielt. Hartmann floh.
Hüssener verfolgte ihn und rief ihm „Halt“ zu, lief ihm nach, zog den
Dolch, stieß zweimal nach ihm und stach ihn in den Rücken. (Pfui bei
den Sozialdemokraten.) Hartmann war Hüssener sehr wahrscheinlich unbekannt.
Weitere Ermittelungen schweben noch. Hüssener war nüchtern.
Er bestreitet die Absicht, daß er Hartmann habe töten wollen. In kurzer
Frist wird das Ergebnis der Untersuchung dieses unglücklichen Falles bekannt
gegeben werden. Was die zweite Frage betrifft, so sind die Bestimmungen
über den Waffengebrauch im Militärdienst ganz präzis und
ebenso die Bestimmungen und Vorschriften über die Behandlung Betrunkener.
Die Bestimmungen über die Verwendung von Waffen ist durch den neuen
Artikel 13 geregelt. Danach dürfen Vorgesetzte von der Waffe Gebrauch
machen gegen tätliche Angriffe eines Untergebenen oder um ihren Befehlen
in äußerster Not und dringender Gefahr Gehorsam zu verschaffen. (Bewegung
und Zurufe bei den Sozialdemokraten.) Dieser Kriegsartikel ist
gegen früher dadurch verschärft worden, daß zwischen den Worten „äußerster
Not" und „dringender Gefahr“ früher ein „oder“ stand. Es mußten beide
Fälle zutreffen, um den Gebrauch der Waffe zu rechtfertigen. Soweit der
Fall zu übersehen ist, die näheren Ermittelungen stehen ja noch aus, ist
gegen diese Bestimmung verstoßen worden. Ich kann nur sagen, daß die
Bestimmung auf das eindringlichste in der Instruktion dem betreffenden
Personal eingeschärft und entsprechend häufig wiederholt wird. Im übrigen
ist den Interpellanten ein kleiner Irrtum unterlaufen. Es handelt sich
nicht um einen Kadetten zur See, sondern um einen Fähnrich, einen Unteroffizier
mit Portepee. Dieser Fähnrich befindet sich im dritten Dienstund
21. Lebensjahre. Ich bin fern davon, darin eine Entschuldigung
erblicken zu wollen, sondern im Gegenteil, das verschärft die Angelegenheit.
Ich sage das, um falschen Anschauungen, die darüber im Publikum verbreitet
sind, hier entgegenzutreten und sie aufzuklären. Der Vorredner
hat geglaubt, sagen zu können, und das ist auch im Publikum verbreitet,
daß den betreffenden Chargen ein unrichtiges Verfahren gegen die Untergebenen
anerzogen werde. Ich möchte doch dagegen auf das allerentschiedenste
protestieren. Ich glaube, für niemand ist es unangenehmer, daß
solche Fälle passieren, als für die Vorgesetzten selbst. Aber ein solcher