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Am a25. Den ist:
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Wahler, von Duͤrmenz, Oberamts Maulbronn, wegen großet, im rechtlichen
Sinne sechster Diebstaͤhle, wovon der eine ausgezeichnet gewesen, neben Bezahlung
seiner Arrest= Verpflegungs= Vertheidigungs= und Unterfachungs-Kosten,)
auch Vergütung des verurfachten Schadens) eine fünfthalbs dhrige
Hachthaus, Strafe und nachherige zweijährige Reclusion in ein
Zwangs= Arbeicshaus, erkannt; und 5
.bdie zu Ludwigsdurg verhaftet gewesene Ehefrau des Conrad Sauter, von
Bietigheim, Oberamts Besigheim, wegen Benuhung und Beschädigung fremden
SEigenthums, so wie wegen Veruntreuung und wiederholten Diebstahls,
auch versuchten Shebruchs, neben dem Kosten= und Schadens, Ersfatz, über
den erstandenen Arrest) noch mit sechsmonatlicher Juchthaus= Strafe beegt
worden. « .
Am 35. Dez. wurde:
. der zu Heilbronn in Untersuchung gekommene Bürgermeister, Thomas Vier,
ling von Reigheim, Oberamts Reckarsulm, wegen grober Betrügereien,
von seinen öffentlichen Aemtern entsest, zu Annahme jeder öffentlichen Seelle
LAür unfähig erklärt, und mit einem viermo natlichen Bestungs= Arrest, unter
angemessener Beschaftigung bestraft, auch wegen der Kosten und des erweislichen
Schadens das Angemessene verfügt.
Am 24. Dez. ist
. gegen den zu Ludwigsburg verhaftet gewesenen Alexander JZaiger, von
Knittlingen) Oberamts Maulbronn, wegen Mißhandlung seines Vaters, auch
begangenen Diebstahls, und wegen Real-Injsurien gegen einen kranken Mit-Gefangenen
unter Rücksichtnahme auf seinen flängere Zeit gedauerten Arrest,
neben dem Kosten= und Schadens Eesa, noch eine viermonatliche Zuchthaus
-Strafe erkannt; und
die zu Maulbronn in Untersuchung gekommene Christine Schmierer, von
Wiernsheim) wegen zehenter Scortation, neben Juscheidung der Kosten) mit
achtmonatlicher Juchthaus, Strafe belegt worden.
Am 29. Dez. wurdet
gegen den zu Eßlingen verhaftet gewesenen Johann Friedrich Höß, von Enzweihingen,
Oberamts Vaihingen, wegen mehrerer großer Diebstähle, worunter
auch ein qualificirter gewesen) und wegen Annahme eines falschen Namens
und Geburts.= Orts, neben Bezahlung der Kosten und der Vergütung des
verursachten Schadens, eine achtzehenmonatliche Fguchthaus= Strafe und
nachherige neunmonatliche Einsperrung in ein Jwangs= UArbeitshaus, ausgesprochen;
und
#der zu Heilbronn in Verhaft und Untersuchung gekommene Michael Schluchter,
von Berg) Oberamtes Weinsberg,) gegen welchen bereits unterm ½: Uugust
1616. wegen Diebstahls= Vergehen 2c. eine vierjéhrige Juchthaus,