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fugt, auch ohne Ansuchen des Bedrohten und auch bei Unkenntniß
defselben von der ihm drohenden Gefahr.
Die Grenzen der Nothwehr sind durch die Worte „geboten“
und „erforderlich, um“ bezeichnet. Die Stärke und der Umfang
des Angriffs dürfen bei den Mitteln und dem Maße der Nothwehr
nicht unbeachtet bleiben. Ist sofortige obrigkeitliche Hülfe möglich,
so ist die Nothwehr nicht „geboten“", noch „erforderlich“; den Eintritt
derselben abzuwarten ist jedoch der Bedrohte ebensowenig verpflichtet
als durch Flucht sich zu retten. Die Individualität des
Bedrohten wird vorzugsweise zu berülcksichtigen und die Schlußbestimmung
des Paragraphen nicht zu vag aufzufassen sein. Der
Irrthum des angeblich Bedrohten über die Existenz der Gefahr
schließt den dolus aus, kann aber die Zurechnung zur culpa begründen.
Der Exceß der Nothwehr ist kein bewußtes Ueberschreiten
der Nothwehrgrenzen; — die bewußte Ueberschreitung ist eine selbstständige,
strafbare Handlung. Der Erceß selbst setzt ferner begrifflich
das Vorhandensein der Bedinguugen der Nothwehr voraus,
und die Straflosigkeit kann nur erst in Frage kommen, nachdem
das Vorhandensein der Nothwehr festgestellt worden. Exceß ist
nicht vorhanden, wenn der Angriff bereits beendigt war, sei es,
daß der Angreifer besiegt oder das angegriffene Object vollständig
verloren war, — die That ist solchenfalls ein selbstständiges Vergehen.
Die vorzeitige, wie die nachzeitige Gewalt des Angegriffenen
sind im Allgemeinen strenger zu beurtheilen, als der Exceß.
Wird die Straflosigkeit des Excesses verneint, so kann dessenungeachtet
die Frage nach mildernden Umständen gestellt werden.
Gegen die Nothwehr ist die Vertheidigung des ersten Angreifers
nicht zulässig, wohl aber gegen den Exceß.
8 54.
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die
Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem unverschuldeten,
auf andere Weise nicht zu beseitigenden Nothstande
zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder
Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden ist.
Erst das Gesetz hat hier die Straflofigkeit begründet. Die
Rechtfertigung liegt lediglich in der billigen Berücksichtigung der