fung gegen das Erkenntniß, als einen bloßen Inhaͤsiv-Bescheid, nicht nur als
unstatthaft, sondern auch wegen Mangels einer gegründeten Beschwerde von
Amtswegen rerworfen und der Appellant in die Appellations, Kosten verurtheilt
worden.
Den 1. Dez. ist:
3. In der von dem Oberamts-Gericht Böblingen verhandelten Rechts, Sache zwischen
Johannes Leibold zu Weil im Schönbuch, Beklagten, Appellanten, und Joh.
Martin Leibold daselbst Kläger, Appellaten, Schuldforderung vom Sondergut,
nun Ertaß von Lehr= und Kostgeld betreffend, die von dem Appellanten Johan=
nes Leiboln gegen das oberamtsgerichtliche Erkenntniß eingelegte Appellarion
wegen Mangels sowohl der gesetzlichen Appellations- Summe, als einer gegrün-
deten Beschwerde, von Amtswegen weggewiesen, und der Beklagte, Appellant, zu
dem Ersatz der dem Kláger) Aten verurfachten Kosten dieser Instanz schuldig
erkannt, und
4. In der Appellations-Sache von dem Oberamés-Gericht Zerrenberg, zwischen Anna
Maria, Johann Jakob Burkhard Kienzlen, gewesenen Schultheißen und Pfleg-
kastenknechts Eheweib zu Gültstein) cum curatore, Liquidantin) Appellantin,
und drei verschiedenen Gláubigern ihres Ehemanns) nemlich
1. Johann Friedrich Dreiß, Kaufmann in Calw,
a. der Waldhornwirth Stirner'schen Wittwe von da, cum curatore, und
5. dem Bürgermeisteramt zu Gältstein, .
Mitliquidanten, Appellaten, Lokation im Gante betreffend, das unterrichterliche
Erkenntniß, so weit es die Forderungen der Aten betriffc, bestätigt, und UAppel-
lantin in die Kosten dieser Instanz verurtheilt worden.
Den 22. Dez. wurde:
5. In der Uppellatiens-Sache von Neuenbürg zwischen der Shefrau des Gottlieb
Uebelbör, von Oberniebelsbach, Ccum curatore, Klgerin, Antin, und dem Schulthei-
ßen Rorh daselbst, in Vertretung der dortigen Gemeinde, Beklagten, Aten, die
Erstattung von Proceß-Kosten betreffend, die eingewandte Berufung nicht nur
wegen Mangels der Uppellations Summe und wegen Versumung der Appellations-=
michketren von Amtswegen, unter Verurtheilung der Antin in die Appellations=
osten, verworfen, sondern auch die Antin mit ihrem Gesuch um Restiturion
gegen Unterlassung der Uppellation wider das Erkenntniß des Oberamts-Gerichts
Neuenbürg vom 16. Juni 1877. abgewiesen.
Den 15. Dez. ist:
6. In der Appellations-Sache von dem Stadt, Gericht u Stuctgart zwischen Anne
Catharina ichler zu Scharnhausen, cum curatore, Klägerin, Producentin, Antin,