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nem Präklußr= Erkenntnisse hinsichtlich der ssch nicht gemeldeten Gläubiger,
durch Verweisung der Schulden erledigt, und
5. in der Rechrssache erster Instanz zwischen dem Auditor Medicus, in Stuttgert,
Kl. und dem Herrn Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, Bekl. Besols
dungs= Rückstand betreffend, dem Herrn Bekl. Beweis auferlegt worden, unter
Aussehzung des Kostenpunkts bis zu definitiver Entscheidung der Sache.
Am 3:. Dez. wurde:
- in der Wechselklag-Sache des Handlungs, Hauses Stahl und Federer, zu
Stutegart, Kl. wider den Handelsmann Kauffsann in UAalen, Bekl, letzterer
zu Bezahlung der an dem eingeklatzten Wechsel noch schuldigen 70 fl. 5e kr.
nebst Verzugs= Zinsen auch Schäden verurtheilt.
Am zo. Dez. wurde:
4 in der Aopellations-Sache von Mergentheim zwischen Matthäus Denninger
von HLarthansen und Consorten, Kl. Anten, an einem, und der Wittwe des
Hofkammerrarhs Balling, von Mergentheim cum cur. Bekl. Atin, am andern
Theil, Inventarisation betreffend, das Urtheil voriger Instanz bestätigt, unter
Verurtheilung der Anten in die Kosten dieser Instanz. -
in der Uppellations= Sache von Künzelsau zwischen Christian Gottlieb Werner,
Handelsmann aus Veihingen an der Enz, 14%2 Wernerschen Erben, XI. Ar.,
und Abratzam Hähnle aus Braunsbach, Bekl. Ant) Entschädigung wegen
eines nicht ganz erfüllten Haberkauf-Kontrakts betreffend, hinüchtlich der
Hauptforderung auf Beweis erkannt, die Entscheiduslg in Betrreff einiger
Nebenforderungen, so wie des Prozeßkosten-Punkts aber bis zur definitwen
Entscheidung der Hauptsache ausgesetzt;
in der Appellations, Sache ven Tettnang zwischen Johannes Gehmmann von
Maienweiler, Bekl. Ant, und David Wirth von Krottenthal, Kl. Ar., gegen,
seitige Forderung betreffend, die eingelegte Berufung wegen Mangels in den
Fatalien und der appellablen Summe von Amtswegen per rescriptum verworfen,
unter Verurtheilung des Anten in die dadurch verursachten Kosten.
Am 31. Dez. ist; -
. in der Rechts-Sache zwischen Andreas Romer, Lehenbauer zu Oberhoͤfen, Ober-
amts Biberach, Kl. und dem Herrn Grafen v. Stadion zu Warthausen,
Bekl. theils angesprochene Steuer= und Kriegskostens-Freiheit, theils Holzgerech
ti keit und diesfällige Entschädi ung für die vergangene Zeit detreffend, der
Herr Beklagte von der gegen ihn angestellten Klage entbunden, dem Kläger
sedoch Beweis in Ansebung der angesprochenen Holigerechtigkeit vorbehalten, auch
dieser in die Kosten des Prozeßes verurtheilt worden; und ein gleiches Erkennt,
niß ist.
Hin der Rechts-Sache zwischen Auton Lutz, Lehenbauern zu Oberhoͤfen, Oberamtt