Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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der  Streitenden  selbst  durch  die  unverzhterte  febendige  Erkrtekung  einer  Sache
erlangt,  ist  es  dem  wahren  Zwecke  der  Rechts=  flege  gemäß,  daß  vor  dem
Oberamts-Gericht,  so  welr  es  geschehen  kann,  die  Partheyen  perfbulich  erschelnen,  —
daß  nur  mit  den  nothwendigsten  Ausnahmen,  mündlich  verhandelt  und  vorzüglicher
Bedacht  auf  die  Herstellung  einer  reiner  Thatgeschichte  genommen,  werde,  —  daß
der  Richter  dem  Anrufen  der  Partheyen  jede,  die  Entscheidung  befbrdernde  Folge
von  Amtswegen  gebe,  —  daß  er  an  ihr  Worbringen  allein  in  Erforschung  der.
Wahrheit  nicht  gebunden  sey,  —  daß  er  unter  Beobachtung  der  wesentlichen  Erfordernisse
  schleunig  verfabre,  —  daß  er  ohne  Einholung  fremden  Rathes  entscheide,  —
und  daß  nicht  über  Zwischen-Urtheile,  sondern  nur  über  die  Desinitiv=  Entscheldung
  in  der  Hauptsache  —  elne  Streit-Verhandlung  vor  dem  Ober-Richter
statt  finde.

Der  Weg  zu  diesem  steht  für  elnfache  Beschwerden  über  den  Unter-Richter
jederzeit  offen,  und  wird  für  die  fbrmliche  Berufung,  durch  Zurückführung  der
bisher  gesetzlichen  Fatalien  und  Formalien  auf  einfache  Noth-Fristen,  erleichtert.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  hlerüber  ertheilen  Wir  in  dem  Edikt  über
die  Gerichts-Werfassung  sub  Nro.,  IV,  #

Eben  dieses  enthält  auch

V.  Die  Vorschriften  über  die  Straf-Rechts-Oflege,  dle  gleichfalls  dem
Oberamts  -Richter,  thells  in  der  Eigenschaft  eines  Richters,  tbells  in  der  eines
Inquirenten,  Berlscht-Erstatters  und  Vollzlehers  übertragen  ist.

Er  untersucht  vollständig  und  ohne  Unterscheidung  der  General=  und  der
Special-Juquisition,  alle  Gesetz-Uebertretungen,  deren  Entscheidung  nicht  den
Administrativ-Behhrden  zustebt,  oder  die  Befugniß  des  Oberamts  öbersteigt.

Es  ist  seiner  wahren  Wirksamkeit  gemß,  daß  er  in  Untersuchungen  anderer
Stellen  nicht  unmittelbar  eingreife,  und  daß  er,  um  auf  eine  Untersuchung  einmgeben,
  in  der  Regel  die  Anzelge  oder  Aufforderung  einer  bffeutlichen  Behirde,
eine  Anklage  oder  fbrmliche  Denunciation  erwarte,

Eine  gesetzmäßig  an  ihn  gebrachte  Sache  kann  er  ohne  die  enescheidendsten
Gründe  ulcht  ablebnen.  Von  dem  Augenblick,  wo  er  sie  uͤbernommen  hat,  steht
alles  weitere  Verfahren  ihm  allein  zul-Er

  entscheidet  in  Gemeinschaft  mit  bffentlich  verordneten  Gerichts-Beysitzern
bis  zu  einer  elnfachen  Freyheits  -Strafe  von  vier  Wochen  und  einer  Geld-Strafe
von  dreizhig  Thalern.