Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nlo.  1.  1819.  1

Königlich-Württembergisches
Staaks=  und  Regierungs-Blakk.

 

Samstag,  2.  Januar.

 

Königl.  Verordnung,  Prästatfonen  der  Gemeinden  für  Hof-Stellen  betreffend,  v.  17.  Dez.  1618.

Se.  Majestät,  der  König  haben  in  der  höchsten  Verordnung  vom
.  Sept.  1817.  (Sta  ats=  und  Regierungs-Blatt  von  13717  Nro.  57.)  ausgesprochen,
daß  durch  die  Bestimmung  einer  Cieil-Liste  alle  weiteren  Prästationen  der  Staats-Cassen
  und  Staats=  Behörden  für  Hof=  Stellen  aufgehoben  seyen.

Als  erläuternder  Nachtrag  hiezu  wird  num,  zu  Folge  hochsten  Befehls  vom
1).  Dez.,  bekannt  gemacht,  daß  sjene  Verordnung  sich  auch  auf  die  Leistungen  von
Gemeinden,  und  hienach  insbesondere  auch,  mit  Auenahme  der  Jagdfrohnen  im
Hoffagd,  Bezirk,  auf  Frohndienste  aller  Art,  namentlich  auf  Fuhren,  ostritte  und
Botendienste  erstrecke,  und  mithin  keine  Hofbehörde  befugt  sey,  solche  zu  fordern;
wobei  es  sich  übrigens  von  selbst  versteht,  daß  hiedurch  die  Frohn,  Leistungen  der
einzelnen  Unterthanen  oder  Gemeinden  gegen  den  Staat  und  die  Königl.  Kammern
keine  Abänderung  erleiden.  Stuttgart,  den  17.  Dezember  1878.

Auf  Befehl  des  Königs:
Königl.  Hofkammer=  Prästdium.
v.  Vellnagel.

Vergütunzspreis  für  die  Fourage  der  Gensdarmerie.

Da  der  Verqütungs-Preis  für  die  der  Gensd'armerie  abgegebene  Fourage
auf  die  Monate  Oktober,  Novemder  und  Dezember  1818.  zu  28  kr.  per  Ration  bestimmt
  worden  ist;  so  werden  die  sämmtlichen  Oberamts.  Pflegen  hievon  in  Kenntniß
  gesetzt,  und  zugleich  angewiesen,  die  Verpflegungs,"  Verzeichnisse  wie  bisher  an