Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

das  Koͤnigl.  Finanz-Ministerium,  so  kuͤnftig  an  das  Ministerium  des  Innern  von
Quartal  zu  Quortal  einzusenden.

Setuttgart  den  :4.  Dezember  1618.
Ministerium  des  Innern.
v.  Otto.

Ausruf  der  Militaͤrpflichtigen  zu  der  Jahres  Musterung  v.  1819.

Der  Anfang  der  Jahres-  Musterung  der  waffenfähigen  jungen  Mannschafe  für
das  Jahr  1819.  ist  in  sämmtlichen  Oteramts=  Bezirken  des  Königreichs  auf  den
8.  Februar  18cg.  festgesetzt.

Cs  werden  daher  alle  Millitärpflichtige,  welche  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember
  1796.  geboren  ünd,  folglich  im  Laufe  des  Jahres  1818.  das  2o.  Lebens-Jahr
zurückgelegt  haben,  hiemit  aufgerufen.,  sich,  ohne  eine  weitere  Aufforderung  durch
die  einzelnen  Oerämter  in  erwarten)  vor  gedachtem  Termin  in  ihrer  Heimath  einzusinden
  und  bei  der  Musterung  sich  vor  ihrem  Oberamks  zu  stellen.  ·

„Von  dieser  persönlichen  Stellung  sind  nur  diesenigen  ausgenommen,  welche
nach  dem  h.  5.  und  nach  dem  F.  #14.  Ut.  e.  bis  f.  des  Nekrutirungs-Gesetzes  von
1315.  wegen  hres  Berufs  von  der  Ausb.bnag  ganz  oder  zeitlich  befreic  sind  3sie  haben
ledoch  vor  dem  Oberamt  ihres  Aufentbalrs,  Orts  sich  zu  stellen  und  über  ihre  Verhältusse
  ein  Zeugniß  des  letztern  an  das  Oberamt  ihres  Heimath-Orts  noch  'vor  dem
3.  Februar  18:9  einzutenden.

Alle  diesenigen,  welche  dieses  Aufrufs  ungeachtet  bei  der  Musterung  nicht  erscheinen,
  oder,  wenn  sie  von  dem  perfonlichen  Erscheinen  befreit  sind,  die  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  nicht  noch  vor  derselben  einsenden,  werden)  in  soferne  sie  das
Loos  zur  Aushebung  treffen  kollte,  den  bestehenden  Berordnungen  gemaß  neben  dee
Söauestratton  ilres  Vermdgens,  sovald  ste  sich  berreten  lassen;  in  perfönliche  Haft
gerracht  und  ohne  Rückicht  auf  ihre  Tüchtigkeit  oder  Untücheigkeit,  und  zwar  nach
dem  Grade  idrer  Verschuldung  mit  einer  um  ein  oder  mehrere  Jahre  erhöbten  Kartmations:
  Zeit  pemmonlich  unter  das  Mititär  eingetheilt,  auch  bei  den  Regimentein
nicht  in  Urlaub  gelassen,  und  im  Fall  der  Untüchtetgreic  dei  dem  Gararlons=  Batanlomw
zu  Hoben-Asperg  zu  befondern  Disasten  verwe  de  werden.

Die  betreffenden  Mililöc.  Pflihtigen  haben  es  daher  sich  selbst  #uzuschreiben,  wenn
sie  diesem  Aufrufe  nicht  Folge  leinz  und  acurch  in  sene  Rechts-Nachtheile  verfallen.

Sutegart  den  :z.  Dezember  1818.

Königl.  Rekrutirungs,  Commisson.

Berfügung  an  die  Königl.  Oberämter,  die  Jahres  Musterung  von  1829.  betreffend.

Oa  man  für  nöthig  gefunden  hat,  den  Anfang  der  Jahres-Musterung  der  jungen  waffenfähigen
  Mannschaft  für  das  Jahr  1319.  in  allen  Oberamrs-Bezirken  des  Königreichs
  auf  den  8.  Februar  #1519.  festzusetzen;  so  hat  man  von  hier  aus  unter  dem