Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro.  13.  1819.  *
Königlich-Württembergisches.

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

 

Donnerstag,  r.  Mär  z.

 

Vorschriften  zur  Behandlung  der  Criminal-Inquisitions-Kosten.  Mit  3  Formularen  Lit.  A.  B.  C.

Da  nach  der  neuen  Etats-Einrichtung  die  Criminal-  Inquisttions-Kosten  auf  den
Etat  des  Justiz-Ministerium  genommen  sind,  und  von  dem  1.  Juli  1338.  an  für
Bechnung  desselben  bezahlt  werden,  so  wird  in  Absicht  auf  idre  Behandlung,  von  dem
gedachten  Termin  an,  zur  Bezweckung  einer  Gleichförmigkeit  Folgendes  hlermit  verordner.

K#1.

Die  Justiz-Aemter  (Criminal,  und  Oberämter,  künftig  Oberamts-Gerichte),
begahlen  die  sämmtlichen  Kosten  der  bei  ihnen  vorkommenden  Criminal-Untersuchungen;
auf  sie  werden  diese  Koßen  durch  die  Criminal-Senate  der  Kreis-Gerichrshöfe  decernirt.

Die  Justik-Aemter  richten  sich  in  Beziehung  auf  die  Anfertigung  und  Einsendung
  der  Nosten  Berzeichnisse  an  die  erwähnten  Eumnol=  Senote  nach  den  in
der  Justiz=  Ministerial-Werordnung  vom  31..  Dezember  18.  6.  (Ctaattz=  und  Regierungs=
  Blatt  v.  Jahr  1317.  Nro.  3.)  ertheilten,  allgemeinen  Verschriften  mit  Betücksichtigung
  der  in  Betreff  der  inquirtrenden  und  decernirenden  Behörden  inzwischen
  schen  eingetretenen  Aenderungen  und  soweit  solche,  nach  den  hiernächst  weite#n
Sintretenden  veränderten  Berhältuissen,  noch  anwendbar  sein  werden.

5.  x.

Zum  Behuf  der  Bezahlung  wird  den  Justiz-Aemtern  durch  das  Justiz-Ministerium
bei  den  Kameral=  Aemtern  ein  Credit  auf  destimmte  Summen,  welche  sie  nach  Bedürfutz
  erheben,  verschafft.  Ist  dieser  Credit  nahezu  erschöpft,  so  bitren  sie  durch
den  Criminal,  Senat  des  betreffenden  Krrie-  Gerichtshofe  bei  dem  Jupiz-Miatstenum
um  die  Anweisung  eines  neuen  Credits.