Nro. 13. 1819. *
Königlich-Württembergisches.
Staats= und Regierungs-Blakt.
Donnerstag, r. Mär z.
Vorschriften zur Behandlung der Criminal-Inquisitions-Kosten. Mit 3 Formularen Lit. A. B. C.
Da nach der neuen Etats-Einrichtung die Criminal- Inquisttions-Kosten auf den
Etat des Justiz-Ministerium genommen sind, und von dem 1. Juli 1338. an für
Bechnung desselben bezahlt werden, so wird in Absicht auf idre Behandlung, von dem
gedachten Termin an, zur Bezweckung einer Gleichförmigkeit Folgendes hlermit verordner.
K#1.
Die Justiz-Aemter (Criminal, und Oberämter, künftig Oberamts-Gerichte),
begahlen die sämmtlichen Kosten der bei ihnen vorkommenden Criminal-Untersuchungen;
auf sie werden diese Koßen durch die Criminal-Senate der Kreis-Gerichrshöfe decernirt.
Die Justik-Aemter richten sich in Beziehung auf die Anfertigung und Einsendung
der Nosten Berzeichnisse an die erwähnten Eumnol= Senote nach den in
der Justiz= Ministerial-Werordnung vom 31.. Dezember 18. 6. (Ctaattz= und Regierungs=
Blatt v. Jahr 1317. Nro. 3.) ertheilten, allgemeinen Verschriften mit Betücksichtigung
der in Betreff der inquirtrenden und decernirenden Behörden inzwischen
schen eingetretenen Aenderungen und soweit solche, nach den hiernächst weite#n
Sintretenden veränderten Berhältuissen, noch anwendbar sein werden.
5. x.
Zum Behuf der Bezahlung wird den Justiz-Aemtern durch das Justiz-Ministerium
bei den Kameral= Aemtern ein Credit auf destimmte Summen, welche sie nach Bedürfutz
erheben, verschafft. Ist dieser Credit nahezu erschöpft, so bitren sie durch
den Criminal, Senat des betreffenden Krrie- Gerichtshofe bei dem Jupiz-Miatstenum
um die Anweisung eines neuen Credits.