Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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digt  werden.  Eine  Vorschußsendung  muß  spätestens  7  Tage  nach  dem  Eingange  der
Postanstalt  am  Aufgabeort  zurückgesandt  werden,  wenn  sie  innerhalb  dieser  Frist  nicht
eingelöst  wird.  Dieses  gilt  auch  von  Vorschußsendungen  mit  dem  Vermerke  „poste
restante.

Die  Zurückgabe  der  nicht  eingelösten  Vorschußsendung  erfolgt  an  den  legitimirten
Absender,  unter  Einforderung  des  vorstehend  erwähnten  Nachnahmescheins.  Ist  es
eine  Sendung  mit  Werthangabe,  so  kommen  noch  die  Vorschriften  des  §.  47  in  Anwendung.


Erst  durch  die  Einlösung  einer  Vorschußsendung  erwächst  der  Aufgabe-Postanstalt
die  Verbindlichkeit  zur  Auszahlung  des  Vorschußbetrages.  Von  der  erfolgten  Einlösung
muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  mit  nächster  Post  Nachricht  gegeben  werden,  und
diese  zahlt  hierauf  den  Vorschußbetrag  an  denjenigen  aus,  welcher  den  ertheilten  Nachnahmeschein
  mit  Empfangsbescheinigung  versehen  zurückgibt.  Die  Postanstalt  ist  berechtigt,
  aber  nicht  verpflichtet,  die  Legitimation  desjenigen,  welcher  den  Schein  vorlegt,  bezw.
die  Echtheit  der  Unterschrift  auf  dem  mit  dem  Namen  des  Empfangsberechtigten  unterschriebenen
  Nachnahmeschein  zu  prüfen.

Wird  eine  Vorschußsendung,  auf  welcher  der  Betrag  des  Vorschusses  gleich  bei  der
Aufgabe  an  den  Absender  gezahlt  worden  ist,  von  dem  Adressaten  nicht  eingelöst,  so  muß
der  Absender  den  erhobenen  Betrag  zurückzahlen.

Fuür  Vorschußsendungen  ist,  außer  dem  nachstehend  bezeichneten  Porto  bezw.  der  betreffenden
  tarifmäßigen  Versicherungsgebühr,  eine  Postvorschußgebühr  zu  entrichten,  welche
  beträgt:

für  jeden  Gulden,  oder  Theil  eines  Guldens:  1  kr.,  im  Minimum  aber  3  kr.

An  Porto  für  Vorschußsendungen  sind  zu  erheben:

a)  für  Vorschußbriefe  (Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben),  ohne  Unterschied
des  Gewichts:  dieselben  Beträge  wie  für  Briefe  mit  Werthangabe  (s.  S.  22.  Au).
b)  für  Vorschußpackete:  das  betreffende  Porto  für  das  Packet  (s.  §.  21.).
Die  Postvorschußgebühr  ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Adressat  die  Vorschußsendung
  nicht  einlösen  sollte.
Eine  Vorausbezahlung  des  Portos  und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig;  doch  kann
die  Zahlung  nicht  getrennt  erfolgen.