Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. I. Edikt uͤber die Gemeinde-Verfassung. 
  
W 11 h 8 l m, 
Von Gottes Gnaden 
Koͤnig von Vuͤrttemberg. 
B.i der hohen Aufmerksamkeit, welche Wir seit dem Antritte Unserer Regierung 
dem Zustande des Gemeindewesens gewidmet, hat Uns die Betrachtung nicht ent- 
geben können, daß dasselbe in den verschiedenen- Landestheilen, Aemtern und Ge- 
meinden nach sehr ungleichartigen Grundsätzen geordner, grohentheils aber auf 
eine Weilse verwaltet werde, welche weder dem urspünglichen Begriffe des Ge- 
meinde -Rechtes, noch auch den hbhern Räcksichten elner geordneten Staats-Regle- 
ung entspricht. 
Dem auffallendsten Gebrechen dieser Verwaltungsweise haben. Wir schon in 
ersten Jahre Unserer Regierung durch einzelne Anordnungen und Elnrichtungen 
abzuhelfen getrachtet, eben hlerdurch aber die lebendigste Ueberzeugung erhalten, 
daß das Uebel tief in der Verfassung der Gemeinden selbst gegründet, und nur 
durch eine gleichfrmige — den Rechten und Freiheiten der Gemeinden, so wie 
den geläuterten Begriffen der Staats-Verwaltung entsprechende Gemeinde-Ver- 
fassung von Grund aus und für immer zu heben ist. 
In dieser Bezlehung verordnen Wir, nach Anhbrung Unseres Geheimen 
Rethes, wie folgt: 
9. 1. 
Bildung der Gemeinden. 
Jede Stadt, jeder Marktflecken und jedes Dorf bildet eine — fuͤr sich be- 
stehende Gemeinde. 
Einzelne Weller und Shfe haben sich an die Gemeinde des Uächstgelegenen 
Ortes anzueließen, oder, wo solches ihre Lage erheischt und gestattet, unter sich 
mu einer eitzenen Gemeinde zu verbinden.
	        
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