22 Feststellungsprozeß.
8) Rechtsverhältnisse der berufsmäßigen Vertreter — 824.
J. Ueber Rechsanwälte bestimmt die Rechtsanwalts—
ordnung v. 1. Juli 1878.
1. Sie geht aus von den Grundsätzen:
a) der rechtsgelehrten Anwälte: es gehört dazu Befähigung
wie zum Richteramt (88 1, 21 R.A.O.);
b) der Anwaltsfreiheit: es kann jeder Anwalt sich bei
jedem Gerichte des Staates, in dem er die Richterprüfung bestanden
hat, als Anwalt niederlassen ohne Rücksicht auf das Bedürfnis
6s 4, 13 R.A. O.); «
c)derVerörtlichung:jederAnwaltmußsichbeieinem
bestimmten Gericht niederlassen und regelmäßig hier wohnen
(88 8, 18 R.A.O.); doch gibt es Ausnahmen, 88 9—11 R.A. O.
Ueber Rechtsanwaltsliste § 20, Stellvertretung § 25 R. A. O.
2. Wo Anwaltsprozeß gilt, darf nur ein bei dem bestimmten
Gerichte zugelassener Anwalt den Prozeß führen: doch kann
er einen anderen Anwalt in die mündliche Verhandlung mitbringen,
ja diesen substituieren (§ 27 R.A.O.).
3. Für Reichsgerichtsanwälte gilt etwas besonderes:
a) Das Reichsgericht (R. G. Präsidium) hat freie Wahl, zuzulassen
oder nicht, § 99 R. A.O.;
b) sie können keine anderen Anwälte substituieren, § 101
R.A.O.;
c) sie dürfen bei keinem anderen Gerichte auftreten, 8 100
R. A.O.
4. Der Anwalt hat die freie Wahl, eine Sache abzulehnen,
muß dies aber ohne Verzug der Partei anzeigen (§ 30 R. A.O.,
ogl. § 663 B. G. B.). Eine Pflicht, die Sache anzunehmen, gilt
nur, wenn er vom Gericht aufgestellt wird, u. z.
a) in Armensachen (§ 115 Z. P. O., § 31 R. A.O.);
b) weil jemand keinen Anwalt für seine Sache findet
(88 33, 38 R. A.O.).
5. Der Anwalt hat einen Beruf, kein Gewerbe; dies muß in
seinem Wirken zu Tage treten: er soll keine Reklame machen; er
soll nur eine ehrliche, loyale Sache annehmen und jede Sache loyal