Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel  15.

Die  Steuererklärung  ist  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Angaben  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Artikel  16.

Unmittelbar  nach  Ablauf  der  ersten  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  vorgesteckten  Frist
ist  eine  zweite  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  in  welcher  sämmtliche  Erklärungspflichtige
  unter  ausdrücklichem  Hinweis  auf  die  Strafbestimmung  unter  Art  33  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  aufgefordert  werden,  ihre  etwa  noch  rückständige  Steuererklärung  innerhalb
einer  unerstrecklichen  Frist  von  zwei  Wochen  abzugeben.

Artikel  17.

Beide  Aufforderungen  erfolgen  durch  die  Gemeindebehörde,  welche  auch  die  Erklärungsformularien
  bereit  zu  stellen  und  die  Steuererklärungen  entgegen  zu  nehmen  hat.

Artikel  18.

Nach  Ablauf  der  für  Abgabe  der  Steuererklärungen  bestimmten  Fristen  hat  die  Gemeindebehörde
  die  eingekommenen  Stenererklärungen  nebst  den  Nachweisen  über  den  Vollzug  der
Aufforderungen  dem  Rentamte  zur  weiteren  Behandlung  mitzutheilen.

Dem  Rentamte  liegt  es  ob,  die  eingegangenen  Steuererklärungen  einer  vorläufigen
Prüfung  zu  unterwerfen  und  sich  im  Allgemeinen  Kenntniß  von  den  im  Amtsbezirke  vorhandenen
  Kapitalrenten  zu  verschaffen.

Hiezu  kann  sich  das  Rentamt  der  Mitwirkung  sämmtlicher  Staats=  und  Gemeindebehörden,
  sowie  der  Notare  bedienen.  Dieselben  sind  verpflichtet,  dem  Rentamte  auf  Verlangen
Aufschlüsse  zu  ertheilen  und,  soferne  nicht  besondere  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen,
worüber  im  Zweifel  die  betreffende  Aussichtsbehörde  entscheidet,  die  Einsicht  aller  einschlägigen
Behelfe  zu  gestatten.

Dem  Rentamte  obliegt  außerdem  noch,  die  zum  Vollzuge  des  Art.  12  erforderlichen
Erhebungen  zu  pflegen.

Artikel  19.

Jedem  Steuerpflichtigen,  welcher  Passivkapitalzinsen  oder  sonstige  Lasten  von  der  steuerbaren
Kapitalrente  in  Abzug  bringt,  kann  vom  Rentamte  innerhalb  bemessener  Ausschlußfrist  bei
Meidung  der  Nichtberücksichtigung  dieser  Abzüge  zur  Auflage  gemacht  werden,  das  Vorhandensein
  derselben  urkundlich  oder  in  sonst  glaubhafter  Weise  darzuthun.  Dies  Nachweis

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