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Bestimmung anheim gegeben würde, die gegründete Besorgniß entstehen müßte, es
möchte für die neu ernannte Oderamts-Richrer unansführbar werden, neden Erledigung
dieser zahlreichen Rückstände sich zugleich hinsichtlich der erst anhängig werdenden
Rechtssachen auf dem Laufenden zu erhalten, und es möchten daher diese Beamten
elbst gleich von Anfang an ebenfalls in ein großes Geschafts-Retardat gerathen.
Un einem solchen Uebelstande, — wodurch der Hauptzweck der veränderten Orga-
nisation der Rechts-Verwaltung, Beschleunigung- und E-leichrerung- der Rechtshül##
für Unsere getreue Unterthanen, wiederum vereitelt würde —. vorzubeugen, haben
Wir die Errichtung einer eigenen Justiz-Retardaten- Commission beschlos-
sen, deren Amtssih6 die Stadt Rothenburg sein, und welche mit allmähliger Wegar-
beitung aller ans der früheren Periode) namentlich von den bisherigen Provinzial=
Justiz“Collegien herrührenden Rückstände sich zu beschäftigen haben wird.
In dieser Hinsscht, und zu weiterer Ausführunn und Ergänzung der bereits
durch Unsere Verordnung vom 8. Sept. 1818. getroffenen Vorkehrungen, verordnen
Wir, wie folget:
1.) Das bisberige Justiz-Collegium zu Ulm ist mie dem 2t0. März 1879. aufge-
Iösc. An diesem Tage hören seine gerichtlichen Arbeiten auf, die Akten desselben
sind unverzüglich nach Rothenburg zu versenden, und dessen Mitglieder und Angeb#,
rige haben bis zum ersten April 1819. an den Orten ihrer neuen Bestimmung un-
fehlbar einzutreffen. « -.,».
2.) Das gesammte Personal der Justiz-Retardaten Commission, und dessen Ver-
theilung in vier Sektionen, ist aus der Beilage ersichtlich.
5.) Alle diese Diener, soferne sie nicht bereits zu Rothenburg sich befinden, oder
von Unserem Justiz. Ministerium einberufen sind, haben sich bis zum ersten April d. J.
gleichfalls dahin zu begeden.
S.) An diesem Tage geht das in zwei Senaten bestandene bisherige Justig-Col-
legium in Rotdenburg) ohne Uncrerbrechung seiner Geschäfte) mit den von Ulm ein
langenden Akten und den einderufenen weiteren Dienern vermehrt, von selbst in die
aus vier Sektionen zusammengesetzte Justiz-Retardaten-Commission über, und die also
erweiterte Justiz Stelle vertauscht von jenem Tage an, die letztere Benennung mit
der ersteren. «
5.) Sie hat sich vorerst und bis zu endlicher Ausscheidung des gesammten übri-
gen Retardaten, Stoffes, worsiber demnächst die weiteren Bestimmungen erfolgen
werden) mit Bearbeitung der von den aufgelösten Provinzial-Justiz= Collegien her-
rührenden Nückstände zu beschüftigen. -
Da uͤbrigens die Vollziehung der neuen Organisation die gänzliche Aufloͤsung
nicht nur der Provinzial, Justiz-Collegien, sondern auch aus denselben Gründen der
mit ihnen gleichzeitig errichteten Criminal' Aemter, nach sich zieht; so verordnen
Wir zusleich auch in Ansehung dieser Lester# daß deren definitive Auflösung gleich-