Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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vörzeschlagen. Die wilekliche Ernennung der Stadt-Schulcheissen, Büegermeister 
und Schultheissen wollen Wir der betreffenden Kreis-Regierung Übertragen, dle 
Ernennung der Ober- Bürgermeister aber Uns Selbst — tuf den Vortrag Un- 
seres Ministerium des Innern — vorbehalten. 
Die Ernennung geschiebt auf Lebenszeit. In Absicht auf Dienst- Aufkuͤndi- 
hung, Entlassung oden Entsetzung vom Amte sind die Ortsvorstcher nach dem 
Verfassungs = Entwurse 9. 9. zu behameln, Iim eintretenden Falle jedoch die 
Gemeinde-Räü#e und bärgerlichen Ausschüsse zuvor um ihr Gutachten zu hören. 
9. 12. 
Fortsetzung. 
Die Stimmen der Gemeinde zu jenem Vorschlage werden durch den Ober- 
amtmann nach der — ihm unterm heutigen Tage ertheilten Instruction h. 51. 
gesammelt. 
Jedes Mitglied des Gemeinde-Nathes, ohne Räcksicht auf Stand, Vermz- 
gen, Alter und Dienstjahre kann zum Gemseinde-VWorsteher in Worschlag gebracht 
werden; nur diejenigen Mitglieder, welche das Wirthschafts -Gewerbe trelben, 
bleiben näch den Bestimmungen der Landes= und Commun-Ordnung auch ferner- 
bin ausgeschlossen. 6 
Auch ein jängeres oder neugewähltes Rachs-Glled, welches zum Orts-Vor- 
steher ernannt wird, erwirbt durch diese Ernennung ohne nochmalige Abstimmung 
(I. 7.) den lebenslänglichen Sit im Gemeinde-Rathe. 
4* Sollie in ausserordentlichen Fällen der Gemeinde-Rath im Einverstaͤndnisse 
mit dem Buͤrger -Ausschusse dafuͤr halten, daß nach besondern Orts- oder Zeit- 
Verhaͤltnissen das Wobl der Gemeinde durch einen aus der Mitte derselben ge- 
waͤhlien Vorsteber nicht hinlaͤnglich berathen waͤre, so ist der dießfallsige Antrag 
vor dem Anfange des Wahlgeschäftes dem Oberamte und von diesem der betref- 
fenden Regierung vorzulegen. 
Findet letztere diesen Antrag der Lage der Dinge und dem wohren Vor- 
thelle der Gemeinde angemessen, so wird sie dem Kdniglichen Ministerium des 
Imern zu: randerwértiger Besetzung der Seelle die geeigneten Vorschläge machen, 
ohne für dlesen Fall sich an irgend einen weilern Vorschlag don Siiten der Ge- 
meinde zu binden.
	        
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