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vörzeschlagen. Die wilekliche Ernennung der Stadt-Schulcheissen, Büegermeister
und Schultheissen wollen Wir der betreffenden Kreis-Regierung Übertragen, dle
Ernennung der Ober- Bürgermeister aber Uns Selbst — tuf den Vortrag Un-
seres Ministerium des Innern — vorbehalten.
Die Ernennung geschiebt auf Lebenszeit. In Absicht auf Dienst- Aufkuͤndi-
hung, Entlassung oden Entsetzung vom Amte sind die Ortsvorstcher nach dem
Verfassungs = Entwurse 9. 9. zu behameln, Iim eintretenden Falle jedoch die
Gemeinde-Räü#e und bärgerlichen Ausschüsse zuvor um ihr Gutachten zu hören.
9. 12.
Fortsetzung.
Die Stimmen der Gemeinde zu jenem Vorschlage werden durch den Ober-
amtmann nach der — ihm unterm heutigen Tage ertheilten Instruction h. 51.
gesammelt.
Jedes Mitglied des Gemeinde-Nathes, ohne Räcksicht auf Stand, Vermz-
gen, Alter und Dienstjahre kann zum Gemseinde-VWorsteher in Worschlag gebracht
werden; nur diejenigen Mitglieder, welche das Wirthschafts -Gewerbe trelben,
bleiben näch den Bestimmungen der Landes= und Commun-Ordnung auch ferner-
bin ausgeschlossen. 6
Auch ein jängeres oder neugewähltes Rachs-Glled, welches zum Orts-Vor-
steher ernannt wird, erwirbt durch diese Ernennung ohne nochmalige Abstimmung
(I. 7.) den lebenslänglichen Sit im Gemeinde-Rathe.
4* Sollie in ausserordentlichen Fällen der Gemeinde-Rath im Einverstaͤndnisse
mit dem Buͤrger -Ausschusse dafuͤr halten, daß nach besondern Orts- oder Zeit-
Verhaͤltnissen das Wobl der Gemeinde durch einen aus der Mitte derselben ge-
waͤhlien Vorsteber nicht hinlaͤnglich berathen waͤre, so ist der dießfallsige Antrag
vor dem Anfange des Wahlgeschäftes dem Oberamte und von diesem der betref-
fenden Regierung vorzulegen.
Findet letztere diesen Antrag der Lage der Dinge und dem wohren Vor-
thelle der Gemeinde angemessen, so wird sie dem Kdniglichen Ministerium des
Imern zu: randerwértiger Besetzung der Seelle die geeigneten Vorschläge machen,
ohne für dlesen Fall sich an irgend einen weilern Vorschlag don Siiten der Ge-
meinde zu binden.