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So lange uͤbrigens die Oberamts-Gerichte noch nicht nach der Vorschrift eben
dieses Edikts gebildet sind, koͤnnen dieselben auch das ihnen durch solches eingeraͤumte
Straf-Recht noch niche ausüben. Z .
l))Die-ObecämtecbehalteaeinstweicenthreganzeRegistratur,theilenaber
denOderamxzsskichternviejeaigenActenmit,verendiesebevürfen.
Zwesitens.WazdieeinstweiligeVerschungperdenGerichts-Artus-
tien obliegenden Geschaͤfte betrift, so haben
) in Abüscht auf die streitige Civil-Rechtspflege die bisherigen Actua=
rien der Ober am ts- Gerichte, oder deren Amtsverweser, ihre Func
tionen bis auf weitere Anordnung fortzusetzen. Da aber
-B) die Oberamts= Richter gleichwohl, desonders wegen der Schuldklagen und
Inquistcionen, sogleich Gehülfen bedürfen, so wird ihnen deren provisorische Annahme
so wie die Besesung ihrer Canzlei überhaupt) jedoch in der Art überlassen, daß
1) diese von den Oberamts, Nichtern provisorisch bestellten Actuarien hierdurch
keinen Anspruch auf die Stelle selbst erhalten, vielmehr
2) en Entlassung nach vierwöchiger Aufkündigung sich gefaßt zu machen haben;
und da
3) die Oberamts-Richter solchen Gehülfen, welche die gesehmäßige Dienst-Prä=
fung bei dem Departement der Justiz noch nicht erstanden haben, keine Criminal=
Uncersuchungen übertragen dürfen.
C) Die Oberamts, Richter belohnen diese Gehülfen selbst, beziehen aber aus
der Staatskasse den im Soikte Nro. v. 5. 7. für die Actuarien ausgesehten Gehalt.
Dagegen wird ihnen von dem Betrag der für jedes Oberamts-Gericht noch be-
sonders zu regulirenden Canzleikosten wegen derjsenigen Functionen, welche nach voll-
ständiger Vollziehung des vierten Edikts ebenfalls den Oberamts-Richtern oder den
Oderamts-Gerichts-Actuarien zufallen, zur Zeit aber noch von den bisherigen Actua-
rien der Oberamts-Gerichte auf Kosten der Amtspflege und Stadtkassen fortgesetzt
werden, zum Besten der letzteren ein verhältnißmätziger Abzug gemacht werden.
Stutegart den 36. März 1319 ·
Königl. Organisations-Vollziehungs-Commission.
Maueler.
Sekann#tmachung, die Beeidigung der neuernannten Oberamts-Richter und Hberamtleute betreffend.
Da die Beeidigung der neu ernannten Oberamts-Richter und Oberamtleute,
so wie der an mehreren Orten aufgestellten Amtsverweser, durch die denselben vocge-
sebten Gericheshöfe und Regierungen der Kreise vorzunehmen ist; so wird solches
zur Nachricht und Nachachtung für die genannten Provinzial-Sellen sowohl, als für
die neu ernannten Beamten hierdurch oöffentlich bekannt gemacht.
Stutegare den 36. März 1819. ·
' Königl.Okganisqtioni-Vollziehungsssommissmu
Maucler.