B. Ordnungs= und Sittenpolizei. § 69. 381
auch zu einer Verschlechterung des sittlichen Handelns führen
muß oder wenigstens führen kann; wodurch dabei die vorhandene
Gefahr für die Sittlichkeit verursacht wird, ist unerheblich.1)
Als gegen die Sittlichkeit gerichtete Verbrechen und Vergehen
werden im Strafgesetzbuch aufgeführt:
1. Doppelehen (§5 171), 2. Ehebruch (§ 172), 3. Blutschande
(& 173), 4. Unzucht (ss 174 bis 178), k5. Kuppelei (55 180
und 181), 6. das Zuhälterwesen (§ 181a), 7. die Verleitung
eines unbescholtenen Mädchens, welche das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, zum Beischlaf (§ 182).
Außerdem wird mit Strafe bedroht:
a) wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Argernis
gibt (§ 183).
b) der Verkauf, die Verteilung und Verbreitung unzüchtiger
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen (§ 184, 1);
c) das Anbieten oder Überlassen solcher Gegenstände an
Personen unter 16 Jahren (8 184, 2);
d) die Ausstellung von Gegenständen, die zu unzüchtigem
Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum
zugänglich sind, oder die Ankündigung oder Anpreisung
solcher Gegenstände (58 184, 3);
e) der Erlaß öffentlicher Ankündigungen, welche dazu bestimmt
sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen (§ 184, 4).
Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche,
ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen,
einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt überläßt und anbietet,
macht sich nach § 184 a aaO. ebenfalls strafbar. Im
5 184 b aaO. wird sodann auch noch mit Strafe bedroht, wer
aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der
Sittlichkeit die Offentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den
diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstlcken
öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind Argernis
zu erregen. Ausgeschlossen vom Feilhalten und
Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen sind endlich Druckschriften,
andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher
oder religiöser Beziehung Argernis zu geben geeignet sind.)
1) Erk. d. OVG. vom 2 Mal 2) § 56 Nr. 12 der GewO.
1892, Pr VBl. 14 3.